Die Nichtverlängerung eines Arbeitsverhältnisses muss unter Umständen einer Prüfung durch das Arbeitsgericht standhalten. Kommt es dabei zu Auffälligkeiten, muss geprüft werden, ob die vom Arbeitgeber erteilten Auskünfte falsch waren und ein Indiz für eine Diskriminierung darstellen könnten. Können eine Falschauskunft und eine Diskriminierung belegt werden, so droht dem Arbeitgeber eine Zahlung von Schadensersatz.
In einem Urteil im Juni 2012 (AZ 8 AZR 364/11) hat das Bundesarbeitsgericht dem Landesarbeitsgericht aufgetragen, einen bestimmten Fall von vermuteter Diskriminierung erneut zu prüfen, da widersprüchliche Begründungen der Nichtverlängerung eines Arbeitsverhältnis sowie damit im Zusammenhang stehenden Aussagen des Arbeitgebers zur Leistungsfähigkeit der Mitarbeiterin Indizien für eine Diskriminierung aufzeigten. Das Gericht betonte in der Urteilsschrift, dass eine Auskunft, die ein Arbeitgeber einem Arbeitgeber als Begründung für eine Maßnahme gibt, auch zutreffen und einer Prüfung standhalten können muss.
Erst kein Kommentar, dann widersprüchliche Aussagen
Der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichtes liegt die Klage einer Mitarbeiterin mit türkischen Wurzeln zu Grunde, welche bei einer gesetzlichen Unfallversicherung befristet als Sachbearbeiterin eingestellt war. Mit Ablauf der Befristung kam es weder zu einer Verlängerung noch zu einer Entfristung des Arbeitsverhältnisses. Da die Mitarbeiterin keine Ursache in ihrer Arbeitsleistung erkennen konnte, machte sie daraufhin mit Hinweis auf den geringen Anteil von Beschäftigten nicht-deutscher Herkunft eine Diskriminierung wegen ihrer ethnischen Herkunft geltend.
Der Arbeitgeber wies diese Annahme von sich und stellte ohne weitere Angaben zur Nicht-Verlängerung des Arbeitsverhältnisses ein Arbeitszeugnis mit der Leistungsbeurteilung „zu unserer vollsten Zufriedenheit“ aus. Dem widersprechend begründete der Arbeitgeber im Zuge der daraufhin von der ehemaligen Mitarbeiterin angestrengten Klage auf Schadensersatz wegen Diskriminierung die nicht durchgeführte Entfristung mit der nicht genügenden Arbeitsleistung der Klägerin.
Durch mehrere Instanzen
Dem folgte eine Prozessfolge über mehrere Instanzen. Während das Arbeitsgericht die Klage abwiese, verurteilte das Landesarbeitsgericht den Arbeitgeber zur Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 2.500 Euro sowie zu Schadensersatz. Die Revision des Arbeitgebers und die hilfsweise eingelegte Anschlussrevision der Klägerin hatten vor dem Bundesarbeitsgericht Erfolg: Die vom Landesarbeitsgericht ausgesprochene Begründung des Urteils wurde für unzureichend erklärt. Das Landesarbeitsgericht wurde zudem aufgefordert, aufzuklären, ob die vom Arbeitgeber erteilten Auskünfte über die Gründe der Nichtverlängerung des Arbeitsverhältnisses Indizwirkung für eine Diskriminierung der Klägerin haben, weil diese Auskünfte möglicherweise falsch waren oder im Widerspruch zu dem sonstigen Verhalten des Arbeitgebers standen.
Ergebnis bleibt abzuwarten
Das Landesarbeitsgericht ist also aufgefordert, jeden denkbaren Hinweis auf eine Diskriminierung zu prüfen. Die Widersprüchlichkeit des erteilten Zeugnisses zur Begründung, dass eine Entfristung wegen der Leistungsmängel der Klägerin nicht möglich gewesen sei, muss in einem weiteren Prozess geprüft und eingeordnet werden.
In diesem Zusammenhang wird auch der Behauptung der Klägerin nachzugehen sein, dass sie anfangs die Auskunft erhalten hätte, ihre Entfristung wäre aufgrund einer bevorstehenden Fusion nicht möglich. Es bleibt abzuwarten, ob sich all diese Auskünfte und Widersprüchlichkeiten im Sinne beider Parteien aufklären lassen. In jedem Fall zeigt dieses Verfahren jedoch, mit welcher Umsicht und Vorsicht solche Themen von Seiten des Arbeitgebers behandelt werden müssen.
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