Kleider machen Leute – an kaum einem anderen Ort gilt das so sehr wie am Arbeitsplatz! Je nach Branche und Position kann die Auswahl der Kleidung am Morgen nicht mehr beliebig erfolgen, sondern muss den Bekleidungsvorschriften des Arbeitgebers entsprechen. Modebegeisterten Arbeitnehmern macht es das oft nicht ganz leicht und oft genug stellt sich die Frage: Wie weitreichend darf ein Dresscode am Arbeitsplatz eigentlich sein?
Das Ausmaß der Bekleidungsvorschriften durch den Arbeitgeber war in den letzten Jahren Mittelpunkt zahlreicher Diskussionen und Gerichtsprozesse. Ob gefärbte Haare, bunte Fingernägel, farbige Unterwäsche oder zu kurze Röcke – die Themen sind vielfältig. Der Arbeitgeber kann über seine Weisungsbefugnis weitreichenden Einfluss auf die Kleidung seiner Arbeitnehmer nehmen, muss dabei aber immer das Persönlichkeitsrecht des Mitarbeiters beachten und schützen.
Ausmaße des Dresscodes
Vor einigen Jahren kam es vor dem Landesarbeitsgericht in Köln zu einem Aufsehen erregenden Prozess um die Frage, ob ein Flughafenbetreiber der Mitarbeiterin einer Sicherheitsfirma, welche im Bereich der Abfertigung Passagiere kontrollierte, vorschreiben könne, dass sie keine bunten Fingernägel zu tragen habe. Das Gericht machte deutlich, dass diese Vorschrift entsprechend des Protests des Betriebsrats nicht tragbar und damit unwirksam sei.
Die Farbe der Fingernägel und das Tragen von unechten Haarteilen sei vollständig dem Arbeitnehmer überlassen und dürfe vom Arbeitgeber nicht verboten werden. Ähnlich weitreichend sind die Vorgaben, welche die Schweizer Bank UBS ihren Mitarbeitern macht. Nicht nur, dass sie genaue Vorgaben zur Kleidung einschließlich der Unterwäsche macht und sogar Zeiträume beschreibt, die maximal zwischen den Besuchen beim Frisör liegen sollten – sie geht sogar soweit, Art und Zeitpunkt der Verwendung von Parfum vorzuschreiben.
Rechtlicher Rahmen
Ist ein solch tiefes Eingreifen in das Persönlichkeitsrecht des Arbeitnehmers aber überhaupt rechtlich in Ordnung? Das lässt sich nur bedingt beantworten. Bei der Erstellung von Bekleidungsvorschriften treffen gegensätzliche Interessen und rechtliche Vorgaben aufeinander. Auf Basis des Persönlichkeitsrechts hat der Arbeitnehmer das Recht, sich nach seinem persönlichen Geschmack zu kleiden, zu schminken oder anderweitig zu gestalten.
Demgegenüber hat der Arbeitgeber ein sogenanntes Weisungsrecht, welches ihn dazu befugt, die Leistungspflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich Inhalt, Ort und Zeit der Arbeit zu definieren. In diesem Rahmen kann er auch über die Kleidung und das Erscheinungsbild des Arbeitnehmers bestimmen. Letztendlich endet deshalb das Recht des Mitarbeiters auf Selbstbestimmung immer dort, wo der Arbeitgeber aus Gründen der Sicherheit oder aus begründetem Interesse Einfluss nehmen muss. Dies trifft beispielsweise bei Mitarbeitern mit Kundenkontakt zu, weil hier ein ordentliches Erscheinungsbild Teil der zu erbringenden Arbeitsleistung darstellt. Insbesondere dann, wenn das Tragen von Schmuck oder besonderer Kleidung zur Gefährdung des Arbeitnehmers oder von Kollegen führt, hat der Arbeitgeber das Recht, klare Verbote auszusprechen und durchzusetzen.
Einzelne Beispiele zum Umfang der Vorschriften lesen Sie morgen im zweiten Teil dieser Serie.
Schauen Sie auch einmal im Law-Blog und bei Wiwo vorbei, hier gibt es weiterführende Informationen.
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