Viele Arbeitsverträge sehen vor, dass ein Arbeitnehmer nach Kündigung beim aktuellen Arbeitgeber für einen bestimmten Zeitraum nicht bei direkten Wettbewerbern eine neue Position übernehmen darf. Kündigt ein Arbeitnehmer die bestehende Position und wird vom Arbeitgeber direkt freigestellt, so hat er theoretisch Zeit genug, um sofort im neuen Job anzufangen. Aber darf er das? Und was passiert mit den Einkünften?
Generell besteht auch bei Freistellung aufgrund von Kündigung der bestehende Arbeitsvertrag bis zum Ablauf der Kündigungsfrist weiter. Allerdings ergibt sich natürlich für den Arbeitnehmer rein zeitlich die Möglichkeit, sofort eine neue Position bei einem neuen Arbeitgeber zu übernehmen und für ein überschaubaren Zeitraum doppelt zu verdienen. Das Bundesarbeitsgericht musste nun klären, ob dem alten Arbeitgeber in diesem Fall Ausgleichszahlungen in Form der Bezüge aus dem vereinbarten Festgehalt beim neuen Arbeitgeber als Ausgleich aufgrund des Verstoßes gegen das Wettbewerbsverbot zustehen.
Die rechtliche Basis
Gemäß §61 Abs.1 HGB stehen dem ehemaligen Arbeitgeber beim Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht durch den ehemaligen Mitarbeiter Schadensersatzzahlungen zu. Alternativ kann er stattdessen verlangen, dass die dem neuen Arbeitgeber gegenüber gestellten Rechnungsbeträge vom Arbeitnehmer an ihn übergehen. Offensichtlich sieht das BAG diese gesetzliche Regelung allerdings bei vereinbarten Festgehaltsbeträgen als nicht zutreffend an.
Der Hintergrund
In dem im Oktober 2012 vor dem BAG verhandelten Fall hatte ein Arbeitgeber einem Mitarbeiter gekündigt, wobei die Kündigung erst nach einem Vergleich vor Gericht wirksam wurde. Im Zuge des Vergleichs wurde festgelegt, dass der Arbeitnehmer mit sofortiger Wirkung von der Arbeit freigestellt und bis zum Ablauf der Kündigungsfrist voll bezahlt werden sollte. Der Arbeitnehmer fand allerdings zeitnah eine neue Beschäftigung – beim Wettbewerber! Dort wurde er ohne Befristung eingestellt und ein Festgehalt vereinbart.
Klage auf Herausgabe
Der ehemalige Arbeitgeber sah in der Neueinstellung einen Verstoß gegen das Wettbewerbsverbot und klagte auf Herausgabe des Verdienstes als Schadensersatz. Ersatzweise wäre der ehemalige Arbeitgeber auch mit einer Anrechnung des neuen Einkommens gegen die Verpflichtungen aus dem Vergleich einverstanden gewesen. Alle Vorinstanzen und auch das Bundesarbeitsgericht wiesen die Klage jedoch ab. Begründung war einhellig, dass §61 Abs.1 HGB im Falle des Festgeldes nicht zutrifft, weil es sich dabei nicht um ein „Geschäft“ im gesetzlichen Sinne handelt und es nicht zur Rechnungsstellung kommt. Ein Festgehalt sei mit den im HGB beschriebenen Rechnungen nicht vergleichbar.
Fazit
Tatsächlich kann die Geltendmachung von Vergütungsansprüchen beim Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht gegen Treu und Glaub verstoßen. Es ist allerdings im Einzelfall von den Umständen des Streitfalles abhängig, ob daraus von Seiten des alten Arbeitgebers Schadensersatzansprüche entstehen.
Für Ihre tägliche Arbeit sollten Sie daraus vor allem mitnehmen, dass für den Fall einer Kündigung klare Absprachen mit dem ehemaligen Mitarbeiter zu treffen und günstigenfalls in den Aufhebungsvertrag aufzunehmen sind.
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