Eine Frau hatte sich bei einem gemeinnützigen Verein als Geschäftsführerin beworben, der sich überwiegend im Bereich der Gesundheitsförderung engagiert. Dieser lehnte sie ab – und kassierte dafür eine Schadenersatzklage unter Berufung auf das Allgemeine Gleichbehandlungsgesetz (AGG).
Der Fall: Ablehnung wegen des Übergewichts der Bewerberin
Die Bewerberin wurde zu einem Vorstellungsgespräch geladen. Ein Termin für ein zweites Gespräch wurde direkt vereinbart. Zwischen den zwei Terminen ging der Bewerberin eine E-Mail von der stellvertretenden Vorsitzenden des Vereins zu, in der diese nach der Ursache für das Übergewicht der Frau fragte. Diese fühlte sich verletzt und erschien zu dem zweiten Vorstellungsgespräch gar nicht erst. Wenig später reichte sie eine Schadenersatzklage wegen der Benachteiligung wegen ihres Übergewichts ein, in der sie eine Entschädigung in Höhe von einem Jahresgehalt, mindestens jedoch 30.000 Euro forderte.
Die Entscheidung: Keine Entschädigung wegen Übergewicht
Das Arbeitsgericht Darmstadt konnte der Klage jedoch nicht stattgeben. Der beklagte Verein versicherte glaubhaft, dass die Einstellung vor allem an dem Nichterscheinen der Klägerin zum zweiten Vorstellungsgespräch gescheitert war. Die Argumentation der Klägerin, dass der Verein aufgrund ihres Übergewichts eine Behinderung vermutet hätte, konnten die Richter nicht nachvollziehen, da es aufgrund ihres eher geringen Übergewichts (83 kg auf 170 cm Körpergröße) keine Hinweise auf eine Behinderung gegeben habe. Zudem wäre bei einer tatsächlichen Diskriminierung die Einladung zum zweiten Vorstellungsgespräch im Regelfall nicht erfolgt. Die Klage wurde daher abgewiesen (Urteil des Arbeitsgerichts Darmstadt vom 12. Juni 2014).
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