In § 11 Abs. 4 AÜG steckt eine für Leiharbeitnehmer wichtige Regelung, die es dem Arbeitgeber verbietet, dem Leiharbeitnehmer die Vergütung zu verweigern, wenn er diesen nicht einsetzen kann, also ein Annahmeverzug vorliegt. Der Gesetzgeber hat außerdem festgehalten, dass von dieser Regelung weder einzel- noch kollektivarbeitsrechtlich abgewichen werden darf. Was dies für die Praxis bedeutet, führte das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg in einem im Dezember ergangenen Urteil aus.
Der Fall: Leiharbeitnehmerin verlor ihre Plusstunden
Eine Arbeitnehmerin war ei einem Arbeitnehmerüberlassungsbetrieb angestellt und wurde gegen Entgelt an Kunden als Sachbearbeiterin eingesetzt. Es wurde vertraglich eine monatliche Vergütung vereinbart. Zur Erfassung der konkreten Arbeitszeiten wurde ein Arbeitszeitkonto geführt. Durch die Ableistung von Überstunden hatte die Mitarbeiterin darin Plusstunden gesammelt. Diese verrechnete der Arbeitgeber einseitig mit Zeiten, in denen es keine Einsatzmöglichkeit für die Arbeitnehmerin in Entleihbetrieben gab. Auf das Arbeitsverhältnis war der Manteltarifvertrag Zeitarbeit anzuwenden, der vom Bundesverband Zeitarbeit und den DGB Mitgliedsgewerkschaften am 22. Juli 2003 geschlossen worden war.
Das Urteil: Verrechnung von Plusstunden unzulässig
Der Fall landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg, das mit Urteil vom 17. Dezember 2014 (Az. 15 Sa 982/14) entschied, dass die Vorgehensweise des Arbeitgebers so nicht hinzunehmen war. Der gültige Tarifvertrag schloss eine einseitige Verrechnung von Plusstunden mit Minusstunden aus. Dies gilt immer dann, wenn diese aus einem Annahmeverzug aufgrund fehlender Einsatzmöglichkeiten durch den Arbeitgeber entstehen.
Die Richter hielten fest, dass die Verrechnung auch dann nicht zulässig wäre, wenn der Tarifvertrag dies erlauben würde, weil der Gesetzgeber solchen abweichenden Regelungen mit § 11 Abs. 4 AÜG wirksam einen Riegel vorgeschoben hat.
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