Das Bundesarbeitsgericht musste sich mit der Frage auseinandersetzen, ob eine über viele Jahre andauernde Alkoholabhängigkeit ein Verschulden im Sinne des Entgeltfortzahlungsrechts darstellt. In § 3 Abs. 1 Satz 1 EFZG ist geregelt, dass kein Anspruch auf Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall besteht, wenn die Entstehung der Krankheit selbst verschuldet wurde. Offen war bisher, ob bei einer Alkoholabhängigkeit von einem eigenen Verschulden ausgegangen werden kann.
Der Fall: Alkoholabhängigkeit als eigenes Verschulden?
Als Kläger trat eine Krankenkasse auf. Der Arbeitnehmer, der seit vielen Jahren alkoholabhängig war, ist Mitglied dieser gesetzlichen Krankenkasse. Von 2007 bis Ende des Jahres 2011 war er bei dem Arbeitgeber, der nun verklagt wurde, beschäftigt. Im November 2011 ist der Arbeitnehmer mit 4,9 Promille krankenhausärztlich behandelt worden. Fast ein ganzes Jahr konnte er deshalb seiner Arbeit bei dem Arbeitgeber nicht nachgehen. Obwohl der Arbeitnehmer gegen seine Alkoholsucht in Form von Entzugstherapien kämpfte, kam es immer wieder zu Rückfällen. Die Krankenkasse zahlte infolge dieser Arbeitsausfälle knapp 1300 Euro. Jetzt macht diese Krankenkasse Ansprüche aus § 115 SGB X gegenüber dem Arbeitgeber geltend. Beide Parteien streiten darüber, ob seitens des Arbeitnehmers ein Verschulden für die Alkoholkrankheit bestand. Um das zu klären hat die gesetzliche Krankenversicherung Klage vor dem Arbeitsgericht erhoben.
Die Entscheidung: Alkoholabhängigkeit als Krankheit
Das Arbeitsgericht in Köln und auch das Landesarbeitsgericht Köln haben der Klage stattgegeben. Die Revision des Beklagten führte nicht zu einer Aufhebung des Urteils. Die Richter betonten, dass eine Alkoholsucht eine Krankheit darstelle (Urteil vom 18. März 2015, Az. 10 AZR 99/14). Sie zogen die derzeitigen medizinischen Erkenntnisse heran und verneinten ein Verschulden des Arbeitnehmers. Hintergrund sei, dass eine solche Erkrankung auf vielen verschiedenen Ursachen beruhe. Das Urteil hat grundsätzliche Bedeutung, da die unteren Gerichte immer wieder Fälle mit Bezügen zu Alkoholkrankheiten beschäftigen. Die gesetzliche Krankenkasse hat die Klage verloren und wird auch künftig bei Arbeitsunfähigkeit infolge von Alkoholabhängigkeit zahlen müssen.
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