Dies ist Teil 1 von 4 der Serie Schwerbehinderte

Wenn es darum geht, behinderte Mitarbeiter zu beschäftigen, sollten Sie sich detailliert mit der Thematik auseinandersetzen. Zu dieser speziellen Mitarbeitergruppe gibt es nämlich eine Vielzahl von Sondervorschriften, die Sie beachten müssen. Doch zunächst zu klären, wann eigentlich von einer (Schwer-)Behinderung auszugehen ist.

Definition der Behinderung

§ 2 Abs. 1 SGB IX sagt dazu:

„Menschen sind behindert, wenn ihre körperliche Funktion, geistige Fähigkeit oder seelische Gesundheit mit hoher Wahrscheinlichkeit länger als sechs Monate von dem für das Lebensalter typischen Zustand abweichen […].“

Wie hoch der Grad der Behinderung (GdB) ist, stellt das Versorgungsamt auf Antrag fest. Überschreitet dieser den GdB 50, gilt der Arbeitnehmer als schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 SGB IX). Gemäß Absatz 3 können Behinderte mit einem GdB zwischen 30 und 50 einem Schwerbehinderten gleichgestellt werden, wenn sie ansonsten keine Möglichkeit hätten, einen geeigneten Arbeitsplatz zu finden oder zu behalten.

Ihre Fürsorgepflicht

Ihre besondere Fürsorgepflicht gegenüber Behinderten ergibt sich aus § 81 SGB IX. Sie umfasst beispielsweise:

  • Prüfung der Besetzung freier Arbeitsplätze mit schwerbehinderten Menschen
  • keine Benachteiligung Schwerbehinderter wegen ihrer Behinderungen
  • Beschäftigung von Schwerbehinderten soll dauerhaft sein
  • Angebot von Teilzeitarbeitsplätzen für Schwerbehinderte
  • Bevorzugung bei Bildungsmaßnahmen
  • behindertengerechte Einrichtung und Gestaltung der Arbeitsplätze und des Umfelds
  • Beschäftigung den Fähigkeiten und Kenntnissen entsprechend

Eine Kontrollfunktion in diesem Sinne nimmt der Betriebsrat ein. Er ist gemäß § 80 Abs. 4 BetrVG dazu verpflichtet, dafür zu sorgen, dass Sie Ihren besonderen Fürsorgepflichten nachkommen.

Vorsicht bei Diskriminierungen: Der Diskriminierungsschutz des SGB IX erstreckt sich vor allem auf Schwerbehinderte. Das AGG hingegen sorgt allerdings für ein Benachteiligungsverbot für alle Behinderten, unabhängig von ihrem GdB.

Im nächsten Teil dieser Serie werden wir uns ausführlicher mit Ihrer Pflicht zur Beschäftigung von Behinderten beschäftigen.