Immer mehr Unternehmer erkennen nach und nach ihre Chance: In den Flüchtlingen stecken potentielle Arbeitskräfte und so manch ein Kandidat stellt sich als äußerst qualifiziert heraus. Besonders in Minijobs können Asylsuchende oftmals unkompliziert beschäftigt werden. Doch worauf ist eigentlich zu achten, wenn man Flüchtlinge einstellen möchte?
Asylstatus ist entscheidend
Grundsätzlich besteht zwar die Möglichkeit, Flüchtlinge einzustellen. Dabei sollten Sie allerdings unterscheiden, um welche Art von geflüchteten Menschen es sich handelt bzw. wie es um deren Asylverfahren steht. Grundsätzlich kein Recht auf Arbeit haben Asylsuchende, deren Asylverfahren noch nicht abgeschlossen wurde, sowie geduldete Menschen mit abgelehntem Asylantrag, die noch nicht abgeschoben werden können. Hat eine Person eine konkrete Beschäftigungsmöglichkeit in Aussicht, kann über die Ausländerbehörde eine Arbeitserlaubnis beantragt werden. Hierbei wird die Bundesagentur für Arbeit einbezogen. Damit die Arbeitserlaubnis erteilt werden kann, muss allerdings eine Wartezeit von drei Monaten erfüllt sein.
Arbeitserlaubnis für anerkannte Flüchtlinge
Anders ist die Sachlage bei anerkannten Flüchtlingen, deren Asylantrag stattgegeben wurde, beispielsweise weil sie politisch verfolgt werden oder aus anderen völkerrechtlichen oder humanitären Gründen. Sie erhalten zugleich eine Arbeitserlaubnis und dürfen somit jegliche Beschäftigung ausüben, ob Mini- oder Vollzeitjob.
Kurzfristige Beschäftigung nicht möglich
Eine kurzfristige Beschäftigung ist allerdings für Flüchtlinge nicht möglich. Selbst wenn sie weniger als drei Monate bzw. 70 Arbeitstage pro Jahr beschäftigt sind, scheidet diese Art der Tätigkeit aus. Sobald ein Asylbewerber nämlich mehr als 450 Euro monatlich verdient, geht der Gesetzgeber davon aus, dass Berufsmäßigkeit vorliegt und diese steht der kurzfristigen Beschäftigung grundsätzlich entgegen.
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