Das Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz hatte sich kürzlich unter dem Aktenzeichen 6 Sa 55/09 mit einer Kündigung einem geschäftsunfähigen Mitarbeiter gegenüber auseinander zu setzen.
Kündigung an geschäftsunfähigen Mitarbeiter versendet
Im besagten Fall ging es um einen Mitarbeiter, der psychisch erkrankt war. Er erhielt von seinem Arbeitgeber die Kündigung zugestellt, die er auch akzeptierte. Später kam es jedoch zum Gerichtsverfahren, da die Kündigung plötzlich nicht mehr akzeptiert wurde.
Kündigung unwirksam
Das Gericht entschied, dass die Kündigung unwirksam sei. Es hatte sich im Nachhinein herausgestellt, dass der betreffende Arbeitnehmer aufgrund der psychischen Erkrankung als geschäftsunfähig einzustufen sei. Demzufolge ist die Kündigung unwirksam. Soll ein solcher Mitarbeiter gekündigt werden, müsste der Arbeitnehmer die Kündigung an den eingesetzten Betreuer schicken. Die Unwirksamkeit besteht im Übrigen auch dann, wenn der Arbeitgeber nichts von der Geschäftsunfähigkeit des Arbeitnehmers weiß.
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