Betriebsräten steht zur Ausführung ihrer Aufgaben ein Telefon- und Internetanschluss zu. In welcher Form der Arbeitgeber diese Zugänge zur Informations- und Kommunikationstechnik bereitstellen muss, entschied das BAG in einem Beschluss.
Der Fall: Betriebsrat verlangt Telefon- und Internetanschluss
Ein Betriebsrat forderte die Installation eines unabhängigen Telefonanschlusses und eines eigenständigen Internetzugangs, der vom Proxy-Server seines Arbeitgebers unabhängig ist. Er befürchtete, der Arbeitgeber könnte ihn kontrollieren und abhören, weshalb er die Implementierung separater Anschlüsse zur uneingeschränkten Nutzung für erforderlich hielt und sie beim Arbeitsgericht Odenburg beantragte.
Die Entscheidung: Unternehmensnetzwerk ist ausreichend
Der Antrag des Betriebsrates blieb in allen Instanzen ohne Erfolg. In der Beschlussbegründung führte das BAG im Wesentlichen die folgenden Entscheidungsgründe an: Nach § 40 Abs. 2 BetrVG könne der Betriebsrat sowohl einen Telefonanschluss als auch die Installation eines Internetzugangs und eigener E-Mail-Adressen einfordern.
Allerdings treffe den Arbeitgeber keine Verpflichtung, einen Internetzugang einzurichten, der vom Unternehmensnetzwerk unabhängig ist. Dies gelte auch für den Telefonanschluss. Der Arbeitgeber könne seiner Verpflichtung zur Bereitstellung von Informations- und Kommunikationsmitteln vielmehr dadurch nachkommen, dass er dem Betriebsrat einen Telefonanschluss über das unternehmensweite Kommunikationssystem zur Verfügung stelle.
In ähnlicher Weise befand das Gericht die Bereitstellung eines Internetzuganges über das einheitliche Netzwerk des Unternehmens als ausreichend. Die abstrakte Gefahr, dass der Arbeitgeber die technischen Kontrollfunktionen missbräuchlich verwenden könnte, sei kein hinreichender Grund, um einen separaten Internet- und Telefonanschluss zu verlangen (Beschluss des BAG vom 20. April 2016, Az. 7 ABR 50/14).
Mit dieser Entscheidung folgte das BAG einer Rechtsansicht, die bereits das LAG Baden-Württemberg in einer Entscheidung aus dem Jahr 2013 vertreten hatte. In dieser Causa forderte ein Betriebsrat einen externen Internetanschluss via Flatrate ein. Die Richter qualifizierten allerdings die Bereitstellung eines Internetzuganges über das interne Firmennetzwerk des Arbeitgebers als ausreichendes Mittel, um dem Betriebsrat die Ausübung seiner Tätigkeiten zu ermöglichen (Beschluss des LAG Baden-Württemberg vom 23. Januar 2013, Az. 13 TaBV 8/12).
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