In bestimmten Fällen muss der Arbeitgeber die Umkleidezeiten auch dann entlohnen, wenn er keine Aufforderung zum Umkleiden an der Arbeitsstätte erteilt hat. Zu diesem Urteil kam das Landesarbeitsgericht Hessen.
Der Fall: Schutzkleidung im Betrieb gewechselt
Der Kläger muss im Rahmen seiner Tätigkeit eine Arbeitskleidung tragen, die er auf dem Werksgelände anlegt und auszieht. Er brachte eine Klage gegen seine Arbeitgeberin ein und forderte sie dazu auf, die anfallenden Umkleidezeiten sowie die Wegezeiten zwischen der Umkleidestelle und dem Arbeitsplatz als Arbeitszeit anzuerkennen und zu vergüten.
Die Entscheidung: Umkleidezeit = Arbeitszeit
Sowohl das Arbeitsgericht Kassel als auch das LAG Hessen hielten das Klagebegehren im Wesentlichen für begründet. Nach der Rechtsprechung gelte die Umkleidezeit als Arbeitszeit, wenn der Arbeitnehmer auf Anordnung des Arbeitgebers eine bestimmte Arbeitskleidung tragen und dieselbe im Betrieb an- und ausziehen muss. Laut LAG Hessen habe die Beklagte die Umkleidezeit und die dazugehörigen Wege zu vergüten. Es liege zwar keine Anordnung vor, wonach sich der Mitarbeiter zwingend im Unternehmen umkleiden müsse. Allerdings sei es weder dem Kläger selbst noch allfälligen Mitreisenden zumutbar, dass er mit seiner regelmäßig stark verschmutzten Schutzkleidung den Arbeitsweg zurücklege. Diese Unzumutbarkeit ergebe sich auch aus dem auffälligen Aussehen der Arbeitskleidung. Zudem habe die Beklagte Umkleideräumlichkeiten und einen Sammelplatz für die verschmutzte Schutzbekleidung eingerichtet (Urteil des LAG Hessen vom 23. November 2015, Az. 16 Sa 494/15).
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