Immer mehr Unternehmen möchten einen Beitrag leisten und Asylsuchende und Geflüchtete beschäftigen. Für sie ist es zugleich eine Chance, Arbeitsplätze zu besetzen, die ansonsten unbesetzt geblieben wären. Allerdings sollten sich Arbeitgeber im Vorfeld genau mit der Materie auseinandersetzen, denn es gibt durchaus Hürden.

Wer grundsätzlich arbeiten darf

Es geht schon damit los, dass nicht jeder Geflüchtete automatisch auch in Deutschland arbeiten darf. Anerkannte Flüchtlinge, denen bereits eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wurde, dürfen ganz normal beschäftigt werden, ob nun im Minijob oder im Rahmen einer sozialversicherungspflichtigen Beschäftigung. Eine Besonderheit gilt hier aber: Sie sind gesetzlich nicht krankenversichert, weshalb der Arbeitgeber keine Krankenversicherungsbeiträge abführen muss.

Nicht ohne weiteres möglich ist die Arbeit im Minijob allerdings für diese zwei Personengruppen:

  • Asylsuchende, die zwar eine Aufenthaltsgestattung besitzen, deren Verfahren aber noch nicht abgeschlossen ist
  • geduldete Menschen mit abgelehntem Asylantrag, deren Abschiebung sich wegen Krankheit oder anderen dringlichen Gründen verschiebt

Haben die Geflüchteten dieser zwei Gruppen allerdings ein konkretes Jobangebot, kann die Ausländerbehörde gemeinsam mit der Arbeitsagentur de Zustimmung zur Tätigkeit erteilen, sofern eine Wartezeit von drei Monaten erfüllt ist.

Kurzfristige Beschäftigung: Nicht für Geflüchtete

Während Geflüchtete bei entsprechender Genehmigung problemlos im Minijob arbeiten können, ist dies mit einer kurzfristigen Beschäftigung nicht möglich. Hier ist nämlich davon auszugehen, dass stets die Berufsmäßigkeit vorliegt. Deshalb ist die kurzfristige Beschäftigung unabhängig von der Verdiensthöhe ausgeschlossen.

Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen: Pendant zum 1-Euro-Job

Zum 1. August 2016 ist das neue Arbeitsmarktprogramm im Rahmen des Integrationsgesetzes angelaufen. Dieses sieht nun vor, dass Flüchtlinge in Flüchtlingsintegrationsmaßnahmen (FIM) beschäftigt werden dürfen. Voraussetzungen für die Teilnahme an diesen Programmen ist:

  • Volljährigkeit der Geflüchteten
  • Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz
  • hohe Bleibewahrscheinlichkeit
  • schnelle Entscheidung über das Bleiberecht ist nicht abzusehen

Grundsätzlich ausgeschlossen von den FIM sind Geflüchtete, die aus sicheren Herkunftsstaaten stammen, ausreisepflichtig sind oder aufenthaltsrechtlich lediglich geduldet werden.

Es geht dabei grundsätzlich um Tätigkeiten im öffentlichen Interesse, beispielsweise um die Mitarbeit in Flüchtlingsunterkünften oder in der Pflege. Die Maßnahmen sind auf höchstens sechs Monate begrenzt. Die Teilnehmer dürfen maximal 30 Stunden pro Woche arbeiten. Es kommt dabei aber weder ein richtiges Arbeitsverhältnis zustande noch entsteht eine Sozialversicherungspflicht. Die Einkünfte sind nicht steuerpflichtig und unterliegen nicht dem Mindestlohn.