Dass sich die deutschen Gerichte bisweilen mit eher seltsamen Fällen herumzuschlagen haben, ist kein Geheimnis. Ein vor dem LAG Hamm verhandelter Fall zählt definitiv in diese Kategorie: Eine Arbeitnehmerin forderte drei Mal ein neues Arbeitszeugnis von ihrem Arbeitgeber. Schuld daran war jeweils eine nicht zufriedenstellende Unterschrift.
Der Fall: Arbeitnehmerin weist Zeugnis zurück
Eine technisch-kaufmännische Arbeitnehmerin erhielt von ihrem früheren Arbeitgeber ein Arbeitszeugnis. Dieses war allerdings statt vom Geschäftsführer vom Personalreferenten unterschrieben worden. Deshalb wies sie es zurück und forderte ein neues Zeugnis an. Es kam schließlich zu einem gerichtlichen Vergleich, der dem Arbeitgeber die Pflicht zur Ausstellung eines neuen Arbeitszeugnisses auferlegte – dieses Mal mit der eigenhändigen Unterschrift des Geschäftsführers.
Allerdings sah die Unterschrift des Geschäftsführers ganz anders aus als üblich – sein Nachname ähnelte eher einem Gekritzel denn einer Unterschrift. Die Entschuldigung, dass der Geschäftsführer einen Bruch des Schlüsselbeins erlitten habe, ließ die Frau nicht gelten und reichte beim Arbeitsgericht Iserlohn Klage ein. Die Richter konnten nicht verstehen, warum die Verletzung den Geschäftsführer an einer ordentlichen Unterschrift gehindert haben sollte. Deshalb verdonnerten sie den Arbeitgeber zu einem Zwangsgeld und verpflichteten ihn, ein Arbeitszeugnis auszustellen, das mit der im Geschäftsverkehr üblichen Unterschrift des Geschäftsführers versehen war (Beschluss des AG Iserlohn vom 12. Februar 2016, Az. 5 Ca 1459/15). Der Arbeitgeber kam dieser Verpflichtung schließlich nach, wenn auch mit Widerwillen.
Damit hätte die Sache erledigt sein können – war sie aber nicht. Auch diese dritte Zeugnisversion fand nicht den Gefallen der Arbeitnehmerin. Der Geschäftsführer hatte zwar an und für sich korrekt unterschrieben, allerdings verlief die Unterschrift nicht parallel zum Zeugnistext, sondern von links oben nach rechts unten, sodass sie sehr schräg aussah. Die Arbeitnehmerin beharrte darauf, dass dies beim Leser Zweifel an der Zufriedenheit des Arbeitgebers mit den Leistungen hervorrufen könnte.
Die Entscheidung: Keine unübliche Unterschrift auf dem Zeugnis
Der Fall landete schließlich vor dem Landesarbeitsgericht Hamm, da der Arbeitgeber das Rechtsmittel der Beschwerde nutzte, um dem festgesetzten Zwangsgeld und der Pflicht, ein weiteres Zeugnis auszustellen, zu entgehen. Doch auch dieses Mal hatte er kein Glück: Die Richter des Landesarbeitsgerichts stellten fest, dass die quer verlaufende Unterschrift tatsächlich Zweifel an dem Arbeitszeugnis hervorrufe, da eine solche Unterschrift kaum dem üblichen Rechtsverkehr entspreche. Deshalb liegt beim Leser der Schluss nahe, dass sich der Arbeitgeber eigentlich vom Text des Arbeitszeugnisses distanzieren wolle. Die Beschwerde wurde deshalb abgewiesen (Beschluss vom 27. Juli 2016, Az. 4 Ta 118/16).
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