Drei Polizeianwärterinnen waren um wenige Millimeter zu klein und wurden deshalb im Polizeivollzugsdienst abgelehnt. Das Land Nordrhein-Westfalen berief sich auf die vorgeschriebene Mindestkörpergröße von 163 cm. Eine Argumentation, die das Oberverwaltungsgericht in Münster für gerechtfertigt hielt.
Der Fall: Drei Frauen wegen kleiner Körpergröße bei Polizei abgelehnt
Die Klägerinnen wurden wegen ihrer Körpergrößen von 161,5 cm, 162 cm und 162,2 cm nicht in den gehobenen Polizeivollzugsdienst aufgenommen. Das Land Nordrhein-Westfalen schreibt für männliche und weibliche Polizeianwärter eine Mindestkörpergröße von 163 cm vor, die diese drei Frauen knapp nicht erreichen. Die Bewerberinnen hatten zunächst ihre Zulassung zur Polizeiausbildung vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf erfolgreich erstritten.
Das Urteil: Festsetzung einer Mindestkörpergröße ist zulässig
Allerdings setzte sich das Land NRW im Berufungsverfahren vor dem OVG durch, das die Festsetzung einer Mindestkörpergröße für zulässig hielt (Urteil des OVG Nordrhein-Westfalen vom 28.06. 2018, Az. 6 A 2014/17). Demnach dürfen die drei Frauen ihre Polizeilaufbahn nicht fortsetzen. Das Land Nordrhein-Westfalen könne im Rahmen seines Gestaltungsspielraums eine Mindestkörpergröße von 163 cm als Zugangsvoraussetzung für den gehobenen Polizeidienst festlegen.
Eine umfangreiche Untersuchung habe ergeben, dass die Tauglichkeit zum Polizeidienst erst ab dieser Mindestgröße gewährleistet sei. Hierbei denke man an Festnahmen und an das Hantieren mit schweren Geräten. Es gäbe keine Verpflichtung, kleinere Polizisten für Tätigkeiten aufzunehmen, für die die Körpergröße nicht relevant ist. Der Dienstgeber liefere hierfür eine rechtskonforme Begründung: Demnach müsse die Polizei alle Polizeianwärter ohne Einschränkungen in allen Dienstbereichen einsetzen können.
Das Oberverwaltungsgericht NRW sieht in der Tatsache, dass mehr Männer als Frauen diese einheitliche Größenvorgabe erfüllen, keine unzulässige Diskriminierung weiblicher Polizeianwärter. Diese Mindestanforderung sei gerechtfertigt, weil die Mitarbeiter im Polizeivollzug ihre Tätigkeiten sachgemäß ausführen und das Funktionieren der staatlichen Exekutive gewährleisten müssen.
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