Das Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte kürzlich über die Kündigung einer Schwerbehinderten zu entscheiden, die ihrem Arbeitgeber nichts von ihrem Antrag auf Anerkennung als Schwerbehinderte erzählt hatte (Az.: 1 Sa 403 e/09 vom 6. Juli 2010).
Der Fall
Eine Arbeitnehmerin war einem abgeschlossenen Interessenausgleichs zufolge gekündigt worden. Dieser Arbeitnehmerin war bereits vor einiger Zeit eine Behinderung zuerkannt worden (Grad der Behinderung 40). Ihrem Arbeitgeber hatte die Arbeitnehmerin dies jedoch nicht mitgeteilt und die Behinderung war ihr nicht anzusehen. Während der Arbeitgeber und der Betriebsrat gerade noch über den Abschluss des Interessenausgleichs verhandelt hatten, stellte sie neuerlich einen Schwerbehindertenantrag – auch darüber unterrichtete sie ihren Arbeitgeber nicht.
Der Arbeitgeber erfuhr erst von der zuerkannten Behinderung, als ihm fast einen Monat später die Kündigungsschutzklage der Behinderten zuging. Schließlich wurde auch die Schwerbehinderung anerkannt, woraufhin sich die Arbeitnehmerin auf ihren Sonderkündigungsschutz als Schwerbehinderte berief.
Die Entscheidung
Das LAG Schleswig-Holstein entschied gegen die Kündigungsschutzklage der Arbeitnehmerin und führte aus, dass die Arbeitnehmerin verpflichtet gewesen wäre, ihren Antrag auf Anerkennung der Schwerbehinderung innerhalb von spätestens drei Wochen ab dem Erhalt der Kündigung bekannt zu machen. Deshalb komme der Sonderkündigungsschutz nach dem SGB IX hier nicht mehr zur Anwendung.
Die Klägerin möchte sich mit diesem Urteil jedoch nicht abfinden und hat daher beim Bundesarbeitsgericht Revision (Az.: 2 AZR 463/10) eingelegt. Deshalb hat das Urteil noch keine Rechtsgültigkeit erlangt.
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