In Zukunft soll es für Handwerksbetriebe und andere Unternehmen einfacher werden, ausgebildete Fachkräfte aus dem Ausland zu rekrutieren und einzustellen. Der Deutsche Bundestag hat am 7. Juni 2019 den entsprechenden Gesetzentwurf zum Fachkräfteeinwanderungsgesetz beschlossen, das vermutlich ab Jahresbeginn 2020 gelten wird.

Fachkräfteeinwanderungsgesetz: Erleichterungen für deutsche Unternehmen

Das Fachkräfteeinwanderungsgesetz bringt für Betriebe, die qualifizierte Fachkräfte suchen und ausländische Arbeitnehmer mit entsprechender Qualifikation einstellen möchten, einige Neuerungen und Erleichterungen mit sich:

  • Definition Fachkräfte: Hochschulabsolventen und Arbeitnehmer mit qualifizierter Berufsausbildung
  • Vorrangprüfung entfällt, wenn Einwanderer eine anerkannte Qualifikation und einen Beschäftigungsvertrag vorweisen
  • keine Begrenzung auf Mangelberufe, wenn eine qualifizierte Ausbildung vorliegt
  • Arbeitsplatzsuche in Deutschland für Fachkräfte mit qualifizierter Berufsausbildung möglich
  • vereinfachte und schnellere Anerkennung ausländischer Abschlüsse

Der Zentralverband des Deutschen Handwerks (ZDH) stuft diese Neuregelungen als wichtige Maßnahmen ein, um den Engpass an Fachkräften zu bekämpfen. Auch der Hauptverband der deutschen Bauindustrie begrüßt diese Erleichterungen, weil die heimische Bauwirtschaft ohne gut ausgebildete Fachkräfte aus Drittstaaten die Arbeit nicht stemmen kann.

Hochschulabsolventen und geschulte Facharbeiter mit Berufsqualifikation

Von diesem Gesetz profitieren Unternehmen, die im Inland keine geeigneten Hochschulabsolventen und Bewerber mit Berufsausbildung finden. Diese Betriebe können auf gut ausgebildete Fachleute aus Drittstaaten zurückgreifen. Dabei geht es um Drittstaatsangehörige mit Berufsqualifikation oder Hochschulabschluss, deren Ausbildung der inländischen Qualifikation gleichwertig ist. Bevor solche Arbeitskräfte einreisen dürfen, durchlaufen sie ein Anerkennungsverfahren, das diese Gleichwertigkeit analysiert. Der Zugang von Un- und Niedrigqualifizierten wird nicht ermöglicht.

Voraussetzungen für die Fachkräfteeinwanderung: Ausbildung, Sprachkenntnisse und Geldmittel

Zusätzlich zu einer qualifizierten Ausbildung setzt die Fachkräfteeinwanderung auch Deutschkenntnisse voraus. Drittstaatsangehörige erhalten nur dann ein Visum, um sich einen Arbeitsplatz zu suchen, eine Ausbildung zu absolvieren oder eine Beschäftigung anzutreten, wenn sie ihren Lebensunterhalt nachweislich selbst bestreiten können.

IT-Experten aus Drittstaaten müssen keine Ausbildung nachweisen, wenn sie einreisen. Eine entsprechende Sonderregelung sieht vor, dass in ihrem Fall eine mehrjährige Berufserfahrung in der ausländischen IT-Branche ausreicht. Dies ist dem hohen Bedarf an IT-Spezialisten geschuldet.

Kandidaten, die älter als 45 Jahre sind, dürfen nur dann für einen Beschäftigungsaufenthalt nach Deutschland kommen, wenn sie ein Mindestgehalt oder eine angemessene Altersversorgung nachweisen können.

Arbeitssuchende aus Drittstaaten

Arbeitssuchende aus Staaten, die nicht der Europäischen Union angehören, dürfen für bis zu einem halben Jahr in Deutschland sein, um sich eine Arbeitsstelle zu suchen. Während dieser Arbeitsplatzsuche gibt es keine deutschen Sozialleistungen, weshalb sie bereits vor der Einreise Geldmittel für den Lebensunterhalt vorweisen müssen.

Vor der Einstellung keine Vorrangprüfung erforderlich

Im Umgang mit qualifizierten Beschäftigten ist zukünftig keine Vorrangprüfung mehr notwendig. Damit kann eine Überprüfung unterbleiben, ob ein passender Bewerber aus dem Inland oder aus Europa verfügbar ist, bevor der Arbeitgeber einen Drittstaatsangehörigen einstellt. Für Ausländer aus den Drittstaaten, die eine Berufsausbildung in Deutschland absolvieren möchten, bleibt die Vorrangprüfung bestehen. Die Suche nach einem Ausbildungsplatz setzt voraus, dass der Betroffene über einen Schulabschluss verfügt, der in seinem Heimatstaat eine Studienberechtigung beinhaltet.

Ausländische Fachkräfte mit Berufsqualifikation können zukünftig auch dann eingestellt werden, wenn sie keinen Mangel- oder Engpassberuf wie beispielsweise einen Handwerks- oder Bauberuf ausüben. Es soll nicht nur die Begrenzung auf Mangelberufe abgeschafft, sondern auch die Bürokratie bei der Anerkennung abgebaut werden.