Unternehmen müssen für Aufträge an selbstständige Künstler und Journalisten eine Künstlersozialabgabe entrichten. Diese Abgabepflicht betrifft sehr viele Betriebe. Letztere müssen sich bei der Künstlersozialkasse (KSK) melden, die das Bestehen einer Abgabepflicht überprüft und dieselbe per Bescheid festlegt. Abgabepflichtige Unternehmen füllen jährlich einen Meldebogen aus. Die KSK berechnet sodann die zu zahlenden Beiträge.
Künstlersozialabgabe als Beitrag zur Künstlersozialversicherung
Bei der Künstlersozialversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten mit Leistungen im Bereich der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Dazu gehören unter anderem Musiker, Kunstschaffende, Schriftsteller und Journalisten. Die Versicherungsleistungen finanzieren sich über die Beiträge der selbstständigen Künstler und Publizisten sowie über die Künstlersozialabgabe von Unternehmen und einen Bundeszuschuss. 50 Prozent davon entfallen auf die Versicherungsbeiträge der selbstständigen Künstler und Publizisten. 30 Prozent steuern die Unternehmen und 20 Prozent der Bund bei.
Die Künstlersozialabgabe bemisst sich nach den Honoraren, die selbstständige Künstler und Publizisten in einem Kalenderjahr bekommen. Für die Berechnung ist der aktuelle Abgabesatz relevant, der jedes Jahr für das Folgejahr bekannt gegeben wird. Im Jahr 2020 bleibt der Abgabesatz für die Künstlersozialabgabe unverändert bei 4,2 Prozent. Dies entspricht den Abgabesätzen der Jahre 2018 und 2019.
Welche Unternehmen zahlen Künstlersozialabgabe?
Der Abgabesatz für die Künstlersozialversicherung ist für eine Vielzahl an Unternehmen relevant, wie diese Auflistung zeigt:
- Verwerter künstlerischer und publizistischer Leistungen
Die Pflicht zur Entrichtung der Künstlersozialabgabe trifft Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Leistungen verwerten:
- Verlage
- Presse-, Werbe- und PR-Agenturen
- Museen
- Theater
- Orchester
- Fernsehen und Rundfunk
- Werbung und Öffentlichkeitsarbeit
Auch Unternehmen, die nicht nur gelegentlich Werbung und PR-Arbeit in eigener Sache betreiben, müssen in die Künstlersozialkasse einzahlen. Darunter fallen Veranstaltungen wie Konzerte, Vernissagen, Vorträge und Pressekonferenzen sowie Image- und Produktwerbung. Die Voraussetzung „nicht nur gelegentlich“ ist bereits dann erfüllt, wenn solche Leistungen zu bestimmten Zeitpunkten wiederkehren bzw. mindestens einmal jährlich stattfinden.
- Generalklausel
Zudem müssen alle Unternehmen, die mindestens einmal pro Jahr selbstständige Künstler oder Publizisten beauftragen, um deren Leistungen für Geschäftszwecke zu verwenden, eine Künstlersozialabgabe entrichten. Dies betrifft beispielsweise Betriebe, die
- eine Website erstellen
- einen Flyer oder eine Broschüre gestalten
- einen Geschäftsbericht schreiben
- Texte verfassen
- CDs und Werbefilme entwickeln
- Fotos, Logos oder Visitenkarten erstellen lassen
Unter diese Generalklausel fallen Unternehmen, die künstlerische oder publizistische Produkte gestalten lassen. Auch Werbemaßnahmen, die in größeren Abständen wie drei bis fünf Jahren erfolgen, sind erfasst.
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