Von Arbeitgeberzuschüssen zur Kinderbetreuung profitieren Arbeitgeber und Mitarbeiter. Unternehmen können unter bestimmten Voraussetzungen die Unterbringungs-, Verpflegungs- und Betreuungskosten von Kindern der Mitarbeiter steuer- und sozialversicherungsfrei erstatten. Das bedeutet für den Arbeitgeber eine Ersparnis bei den Lohnkosten. Für berufstätige Eltern von kleinen Kindern bringen diese Arbeitgeberleistungen eine finanzielle Entlastung.

Steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse für die Kinderbetreuung

Arbeitgeberzuschüsse zur Unterbringung, Verpflegung und Betreuung sind nur dann steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie

  • nicht schulpflichtige Kinder betreffen,

  • zweckgebunden für die Kinderbetreuung in Kindergärten oder vergleichbaren Einrichtungen wie Tagesmüttern verwendet werden und

  • als Zusatzleistung zum ohnehin vorgesehenen Arbeitslohn entrichtet werden, also nicht Bestandteil der Vergütung sind.

Ob die Kinder in einem Betriebskindergarten, einer vergleichbaren betrieblichen Einrichtung oder einem nicht zum Unternehmen gehörenden Kindergarten oder einer anderen außerbetrieblichen Einrichtung betreut werden, ist für die Steuerfreiheit des Arbeitgeberzuschusses irrelevant.

Zweckgebundene Verwendung: Kindergarten oder vergleichbare Betreuungseinrichtung

Allerdings verlangt der Gesetzgeber eine Kinderbetreuung in einem Kindergarten oder einer vergleichbaren Betreuungseinrichtung wie zum Beispiel:

  • Kindertagesstätten

  • Kinderkrippen

  • Schulkindergärten

  • Tagesmütter

  • Wochenmütter

  • Ganztagesverpflegungsstellen

Demnach können Arbeitgeber die Betreuungskosten für das Kind im Privathaushalt nicht steuerfrei erstatten. Das betrifft beispielsweise die Kinderbetreuung durch Kinderpfleger, Familienmitglieder oder Hausangestellte in den eigenen vier Wänden. In diesen Fällen scheidet eine steuerfreie Erstattung der Kinderbetreuungskosten durch den Arbeitgeber aus. Dasselbe gilt für Leistungen, die dem Unterricht des Kindes dienen oder die Beförderungskosten zwischen Wohnsitz und Kindergarten betreffen.

Arbeitgeberzuschüsse zur Kinderbetreuung bleiben zur Gänze steuerfrei, weil es aktuell keine Höchstgrenze gibt. Demnach ist auch eine steuerfreie Erstattung von Betreuungskosten in teuren Privatkindergärten möglich. Sind die Voraussetzungen für die Befreiung von der Lohnsteuer erfüllt, bleiben die Arbeitgeberzuschüsse zu den Kinderbetreuungskosten auch in der Sozialversicherung beitragsfrei.

Barzuschüsse: Nachweise zur zweckentsprechenden Verwendung

Leistet der Arbeitgeber seine Zuwendungen in Form von Barzuschüssen, muss der Arbeitnehmer Nachweise dafür vorlegen, dass er diese Leistungen dem Zweck entsprechend verwendet hat. Diese Belege sind im Original beim Lohnkonto aufzubewahren. Wandeln die Vertragsparteien einen Teil des arbeitsrechtlichen Entgelts in einen Kindergartenzuschuss um, entfällt die Steuer- und Beitragsfreiheit.

Nur Betreuungskosten nicht schulpflichtiger Kinder

Die Steuerfreiheit der Arbeitgeberzuschüsse setzt voraus, dass die betreuten Kinder nicht schulpflichtig sind. Diese Voraussetzung ist erfüllt, solange die Einschulung noch nicht stattgefunden hat. Demnach bleiben die Zuschüsse zu den Kindergartenkosten in den Sommerferien vor der Einschulung steuerfrei. Die Schulpflicht von Kindern ist in den Schulgesetzen der Länder geregelt.