Wenn sich Mitarbeiter auffallend häufig oder oftmals nur für kurze Zeit krankmelden, zweifelt so mancher Arbeitgeber an der Arbeitsunfähigkeit (AU). Auch der Umstand, dass ein Arbeitnehmer vermehrt am ersten Arbeitstag nach dem Wochenende oder gegen Ende der Woche arbeitsunfähig wird, lässt Zweifel aufkommen. In solchen Fällen stellt sich die Frage, welche Möglichkeiten Arbeitgeber haben, um die Krankmeldung auf ihren Wahrheitsgehalt hin zu überprüfen.
Tatsachen vorlegen und Zweifel begründen
Der Gesetzgeber verlangt, dass der Mitarbeiter seine Arbeitsunfähigkeit nachweist, indem er eine ärztliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegt. Damit hat er seine Nachweispflicht erfüllt. Bezweifelt der Arbeitgeber trotz Vorliegen dieser Bescheinigung, dass der Mitarbeiter tatsächlich arbeitsunfähig ist, benötigt er entsprechende Nachweise. Es sind Tatsachen nachzuweisen, die ernste Zweifel an der Arbeitsunfähigkeit aufkommen lassen und den Wahrheitsgehalt der ärztlichen Bescheinigung entkräften können. Eigene Nachforschungen gestalten sich schwierig, weil sie die Privatsphäre des Mitarbeiters nicht verletzen dürfen. Diese Schranken sind insbesondere bei Beschattungen und Observationen durch Privatdetektive zu beachten.
Die Tatsache, dass der Betroffene nicht dazu verpflichtet ist, dem Arbeitgeber bezüglich der Erkrankung Auskunft zu geben, erschwert die Überprüfung ebenfalls.
Bei kurzer Krankheitsdauer und im Zweifelsfall AU-Bescheinigung frühzeitig einfordern
Mitarbeiter müssen dem Arbeitgeber aufgrund der Vorgaben des Entgeltfortzahlungsgesetzes die Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer mitteilen. Diese Vorlagepflicht besteht erst bei einer Arbeitsunfähigkeit, die länger als drei Tage andauert.
Allerdings kann der Arbeitgeber die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bereits früher einfordern. Dies ist insbesondere dann sinnvoll, wenn er ernste Zweifel hegt. Legt der Mitarbeiter diese Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung nicht vor, darf das Unternehmen die Entgeltfortzahlung verweigern. Solange der Arbeitnehmer die Bescheinigung nicht vorlegt, ist die Zahlungsverweigerung zulässig.
Zusammenhänge klären
Beim wiederholten Auftreten kurzer Arbeitsunfähigkeiten kann sich der Arbeitgeber an die Krankenkasse wenden, um mögliche Zusammenhänge zu klären. Resultieren mehrere Arbeitsunfähigkeiten aus derselben Krankheit, ist daraus eine Grunderkrankung erkennbar, die regelmäßige Behandlungen erfordert. Dies könnte die Zweifel ausräumen.
Bei der Krankenkasse gutachtliche Stellungnahme zur Überprüfung beantragen
Bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit kann der Arbeitgeber bei der Krankenkasse die Begutachtung durch den medizinischen Dienst (MDK) beantragen. In diesem Antrag auf gutachtliche Stellungnahme des MDK muss der Arbeitgeber seine Zweifel möglichst detailliert erläutern und durch Tatsachen begründen. Diese Vorgehensweise bietet sich beispielsweise dann an, wenn der Mitarbeiter nach einem Streit mit dem Vorgesetzten seine Erkrankung bereits angekündigt hat.
Die Krankenkasse muss den MDK nicht einschalten, wenn die Arbeitsunfähigkeit aufgrund der vorgelegten Unterlagen eindeutig nachvollziehbar ist. Verweigert sie die Einschaltung des medizinischen Dienstes jedoch ohne hinreichende Begründung, kann sich der Arbeitgeber an das Sozialgericht wenden.
Weicht die Stellungnahme des MDK von der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ab, werden zuerst der entsprechende Arzt und die Krankenkasse davon in Kenntnis gesetzt. Kann der Mediziner seine Beurteilung nicht begründen, informiert die Krankenkasse den Arbeitgeber darüber, ob oder bis zu welchem Zeitpunkt der MDK die Arbeitsunfähigkeit bejaht. Damit hat der Arbeitgeber einen Nachweis, der seinen Verdacht begründet, und den Wahrheitsgehalt der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung entkräftet. Er kann allenfalls Schadenersatzansprüche geltend machen, wenn er Entgelt gezahlt und der Arzt die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorsätzlich oder grob fahrlässig falsch ausgestellt hat.
Hinterlasse einen Kommentar