Betriebsrentner, die während der Erwerbstätigkeit und in der Rentenphase Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung entrichten, spüren seit 1. Januar 2020 eine finanzielle Entlastung. Die entlastende Regelung findet sich im „Gesetz zur Einführung eines Freibetrages in der gesetzlichen Krankenversicherung zur Förderung der betrieblichen Altersvorsorge“. Daraus resultieren Ersparnisse für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung von rund 300 Euro pro Jahr.
Freibetrag in Höhe von 159,25 Euro seit 1. Januar 2020
Betriebsrentner, die eine Betriebsrente von weniger als 159,25 Euro beziehen, zahlen seit 1. Januar 2020 keinen Beitrag zur gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) mehr. Personen mit höheren Betriebsrenten müssen nur mehr für jene Beträge, die den Freibetrag von 159,25 Euro übersteigen, GKV-Beiträge entrichten. Dies stellt eine Erleichterung gegenüber der Vorgängerregelung dar.
Bis Ende 2019 betrug die Freigrenze 155,75 Euro. Betriebsrentner, die eine betriebliche Altersvorsorge oberhalb dieses Grenzwertes bezogen haben, mussten für die gesamte Betriebsrente Krankenkassenbeiträge entrichten. Bei einer Betriebsrente von 169 Euro fielen damit 26,53 Euro an. Mit der Neuregelung werden die Kassenbeiträge nur mehr auf die Differenz von 10 Euro fällig, das sind rund 1,57 Euro.
Ersparnisse für Betriebsrentner
Berechnungen zufolge beziehen etwa 60 Prozent der Betriebsrentner eine betriebliche Altersversorgung von weniger als 318 Euro monatlich. Diese Gruppe zahlt im Vergleich zu früher höchstens den halben Krankenkassenbeitrag. Für die restlichen 60 Prozent der Betriebsrentner machen sich ebenfalls Ersparnisse bemerkbar. Personen, deren betriebliche Renten den Freibetrag nicht übertreffen, entrichten auch weiterhin keine Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge.
Geltungsbereich: Auf Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung beschränkt
Der Freibetrag betrifft nur die Krankenversicherungsbeiträge. Demnach müssen Betriebsrentner die Pflegeversicherungsbeiträge weiterhin vom Gesamtbetrag der betrieblichen Altersvorsorge leisten. Die Entlastung kommt zudem nur pflichtversicherten Betriebsrentnern zugute. Personen, die in der gesetzlichen Krankenversicherung freiwillig versichert sind, müssen die Beiträge auf den gesamten Versorgungsbezug leisten, selbst wenn die Rentenhöhe die bisherige Freigrenze nicht überschreitet. Für diese Personengruppe gilt der eingeführte Freibetrag nicht.
Der Freibetrag für Pflichtversicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung betrifft monatliche Zahlungen und einmalige Kapitalauszahlungen. Daraus erzielen auch Betriebsrentner, die vor dem Jahr 2020 erstmals eine Rente bezogen haben oder deren Kapitalauszahlung weniger als zehn Jahre zurückreicht einen Vorteil. Der Gesetzgeber koppelt den Freibetrag an die sozialversicherungsrechtliche Bezugsgröße. Dieser Freibetrag verändert sich jährlich in Anlehnung an die durchschnittliche Lohnentwicklung.
Hintergrund zur Doppelverbeitragung in der GKV
Die Doppelverbeitragung von Betriebsrenten in der GKV gibt es seit dem Jahr 2004. Damals hat die Bundesregierung die Renten der betrieblichen Altersvorsorge ab einer festgelegten Höhe belastet. Seitdem entrichten die Empfänger einer Betriebsrente die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung sowohl beim Ansparen in der Erwerbstätigkeit als auch während der Auszahlung im Rentenalter. Der Zweck dieser Regelung liegt in der Stärkung der gesetzlichen Krankenkassen. Die Neuregelung zur Entlastung der Betriebsrenten soll nunmehr junge Arbeitnehmer dazu motivieren, für das Alter vorzusorgen.
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