Der Gesetzgeber fördert die Nutzung von Elektro-Dienstfahrzeugen, indem er bestimmte Steuervorteile gewährt. Die entsprechenden Steuerbefreiungen und Vergünstigungen finden sich in einem Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 29. September 2020 (IV C 5 – S 2334/19/10009 :004 BStBl 2020 I S. 972).
Fall 1: Elektrofahrzeug beim Arbeitgeber aufladen
Arbeitnehmer können ihre privaten Elektrofahrzeuge oder Hybridelektrofahrzeuge kostenlos am Arbeitsplatz aufladen und die steuerfreie Begünstigung nach § 3 Nr. 46 EStG nutzen, wenn das Unternehmen diese Leistung zusätzlich zur ohnehin geschuldeten Arbeitsvergütung erbringt. Es gibt keine Begrenzung auf einen Maximalbetrag. Auch die Anzahl der Fahrzeuge ist nicht beschränkt. Die Steuerbefreiung greift, wenn das Fahrzeug an einer ortsfesten Einrichtung aufgeladen wird, die dem Arbeitgeber oder einem mit ihm verbundenen Unternehmen gehört. Handelt es sich um die Ladevorrichtung eines Dritten, ist sie hingegen nicht anwendbar.
Das Bundesministerium der Finanzen hat diese Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG bis zum 31. Dezember 2030 verlängert. Für den betrieblichen Ladestrom fallen keine Sozialversicherungsbeiträge an. Die Steuerbefreiung gilt nicht nur für Privatfahrzeuge, sondern auch für Firmenautos, die der Mitarbeiter auch privat nutzen darf.
Fall 2: Aufladen mit betrieblicher Ladevorrichtung zuhause
Steuerbefreiung: Wenn der Arbeitgeber dem Mitarbeiter eine betriebliche Ladevorrichtung zur privaten Nutzung überlässt und ihm damit zusätzliche geldwerte Vorteile gewährt, greift die Steuerbefreiung ebenfalls. Das betrifft insbesondere Wallboxen, die dem Aufladen von Elektrofahrzeugen dienen. Allerdings muss die Ladestation im Arbeitgebereigentum verbleiben. Der damit gewonnene Ladestrom unterliegt nicht der Steuerbefreiung.
Pauschale Besteuerung: Wenn das Unternehmen die Ladevorrichtung dem Mitarbeiter übereignet oder ihm Zuschüsse für die Anschaffung derselben gewährt, gilt für die damit verbundenen geldwerten Vorteile eine pauschale Besteuerung mit 25 Prozent. Auch diese Zuschüsse müssen zusätzlich zum Arbeitsverdienst erbracht werden. Eine Gehaltsumwandlung scheidet daher aus.
Fall 3: Elektro-Dienstfahrzeug privat aufladen
Wenn ein Mitarbeiter ein Elektro-Dienstfahrzeug, das er auch privat nutzen darf, zuhause auf seine Kosten auflädt, gestattet das Finanzamt einen pauschalen Auslagenersatz. Diese monatlichen Pauschalen wurden mit Wirkung ab dem Jahr 2021 erhöht und gelten nunmehr bis 31. Dezember 2030:
Szenario 1: Keine zusätzliche Ladevorrichtung beim Arbeitgeber
Wenn am Arbeitsplatz keine zusätzliche Ladevorrichtung verfügbar ist, gelten diese monatlichen Pauschalen:
- Elektrofahrzeug: 70 Euro
- Hybridelektrofahrzeug: 35 Euro
Szenario 2: Zusätzliche Ladevorrichtung am Arbeitsplatz
Gibt es eine zusätzliche Ladevorrichtung beim Arbeitgeber, fallen die Pauschalen niedriger aus:
- Elektrofahrzeuge: 30 Euro
- Hybridelektrofahrzeuge: 15 Euro
Jeder Stromanschluss an einer ortsfesten unternehmenseigenen Einrichtung, der sich zum kostenlosen oder verbilligten Aufladen des Firmenwagens eignet, ist als zusätzliche Lademöglichkeit zu werten. Eine Stromkarte zum Aufladen bei einem Drittanbieter ist genauso zu behandeln, wenn der Arbeitgeber sie kostenlos oder verbilligt gewährt. Der pauschale Auslagenersatz deckt in diesem Fall alle Kosten für den Ladestrom ab. Für tatsächlich höhere Kosten des vom Dritten erhaltenen Ladestroms gibt es keinen zusätzlichen Ersatz.
Allerdings kann der Arbeitgeber die tatsächlichen Kosten als steuerfreien Auslagenersatz (§ 3 Nr. 50 EStG) ersetzen, anstatt die Pauschale zu nutzen, wenn der Mitarbeiter die Kosten durch Belege nachweist.
Fall 4: Privat-Elektrofahrzeug zuhause aufladen
Wenn ein Mitarbeiter sein Privat-Elektrofahrzeug oder Privat-Hybridelektrofahrzeug zuhause auflädt, scheidet eine steuerfreie Erstattung aus. Erstattet der Arbeitgeber dem Mitarbeiter die damit verbundenen Stromkosten, handelt es sich um steuerpflichtigen Arbeitslohn.
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