Auszubildenden mit Ausbildungsstart im Jahr 2023 steht eine höhere Mindestausbildungsvergütung zu. Arbeitgeber ohne Tarifvertragsbindung müssen ihren Auszubildenden, die im Jahr 2023 mit ihrer Ausbildung starten, mindestens 620 Euro pro Monat als Vergütung für das erste Ausbildungsjahr zahlen.
Die Mindestausbildungsvergütung wurde zum 1. Januar 2023 erhöht. Im Jahr 2022 lag sie bei 585 Euro. Die gesetzliche Grundlage bildet der zum 1. Januar 2020 eingeführte § 17 Berufsbildungsgesetz (BBiG). Demnach müssen Unternehmen, die an keinen Tarifvertrag gebunden sind, ihre Azubis mit einer Art „Mindestlohn“ vergüten, der jährlich steigt.
Bisherige Entwicklung der Vergütung im ersten Ausbildungsjahr seit 2020
Die monatliche Mindestausbildungsvergütung für das erste Ausbildungsjahr hat sich seit dem Jahr 2020 wie folgt entwickelt:
Jahr | Mindestausbildungsvergütung |
2020 | 515 Euro |
2021 | 550 Euro |
2022 | 585 Euro |
2023 | 620 Euro |
Das Gesetz sieht vor, dass diese Mindestausbildungsvergütung auch weiterhin jedes Jahr steigen soll. Wie hoch sie im Jahr 2024 ausfallen wird, soll spätestens bis zum 1. November 2023 feststehen.
Mindestvergütung für höhere Ausbildungsjahre steigt
Die Mindestvergütung für Azubis erhöht sich mit jedem weiteren Ausbildungsjahr. Das bedeutet konkret plus 18 Prozent für das zweite Lehrjahr, plus 35 Prozent für das dritte Ausbildungsjahr und plus 40 Prozent für das vierte Lehrjahr. In Zahlen ausgedrückt, ergibt dies für Auszubildende das folgende Schema:
Beginn der Ausbildung 2022 | Beginn der Ausbildung 2023 | |
1. Lehrjahr | 585 Euro | 620 Euro |
2. Lehrjahr | 690,30 Euro | 732 Euro |
3. Lehrjahr | 789,75 Euro | 837 Euro |
4. Lehrjahr | 819 Euro | 868 Euro |
Nicht tarifgebundene Unternehmen müssen diese gesetzlich vorgeschriebenen Mindestvergütungen einhalten. Betriebe mit Tarifbindung können die Auszubildenden mit niedrigeren Beträgen entlohnen, wenn dies im Tarifvertrag vorgesehen und vereinbart ist.
Teilzeitausbildung
Die Mindestausbildungsvergütung versteht sich als monatlicher Brutto-Betrag für Lehrlinge in Vollzeit. Das BBiG ermöglicht auch eine Teilzeitausbildung. Teilzeit-Auszubildenden steht eine angemessene Entlohnung zu. Die prozentuale Kürzung der gesetzlichen Ausbildungsvergütung darf nicht höher sein als die prozentuale Reduktion der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit. Andernfalls ist das Kriterium einer angemessenen Vergütung nicht erfüllt.
Konsequenzen bei Nicht-Beachtung
Arbeitgeber, die die vorgeschriebene Mindestausbildungsvergütung nicht zahlen, müssen nicht nur mit Nachzahlungsforderungen der Azubis rechnen. Ihnen droht für dieses ordnungswidrige Verhalten auch eine empfindliche Geldbuße von bis zu 5.000 Euro.
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