Seit 1. Januar 2023 liegt die Höchstgrenze für Midijobs bei 2.000 Euro. Zuletzt war sie im Oktober 2022 auf 1.600 Euro gestiegen. Um Geringverdiener zu entlasten, wurde die Obergrenze zum Jahresbeginn erneut angehoben. Gleichzeitig ändert sich auch der Faktor F, der für die Formel zur Berechnung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge im Übergangsbereich relevant ist.
Was ist ein Midijob?
Als Midijobs gelten Arbeitsverhältnisse mit monatlichen Bruttolöhnen zwischen 520,1 Euro und 2.000 Euro. Bis zu dieser Einkommensgrenze zahlen Arbeitnehmer geringere Sozialversicherungsbeiträge. Ein Midijob ist zwar sozialversicherungspflichtig, zieht aber im Vergleich zu regulären Beschäftigungsverhältnissen stark reduzierte Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung nach sich.
Reduzierte Arbeitnehmerbeiträge
An der Untergrenze des Übergangsbereichs beträgt der Arbeitnehmerbeitrag null, bevor er gleitend bis zur Obergrenze auf den herkömmlichen Arbeitnehmeranteil ansteigt.
Faktor F als Variable
Die tatsächlichen Beitragssätze für Arbeitgeber und Arbeitnehmer werden über komplizierte Formeln berechnet. Dabei kommen Midijob-Rechner zum Einsatz. Als wesentliche Variable gilt der Faktor F, der sich nach der Höhe des Gesamtsozialversicherungsbeitrags richtet. Der Faktor F beträgt seit 1. Januar 2023 0,6922. Er hat sich zuletzt wie folgt entwickelt:
Zeitraum | Faktor F |
1. Januar 2022 bis 30. September 2022 | 0,7509 |
1. Oktober 2022 bis 31. Dezember 2022 | 0,7009 |
1. Januar 2023 bis 31. Dezember 2023 | 0,6922 |
Der Faktor F wird berechnet, indem der Wert 28 Prozent durch den Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz des Jahres dividiert wird, in welchem der Entgeltanspruch entstanden ist. Für einen Entgeltabrechnungszeitraum im Jahr 2023 setzt sich die Ermittlung des Faktors F so zusammen:
Formel für Faktor F = 28 / Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz
Allgemeiner Beitragssatz Krankenversicherung | 14,6 Prozent |
Durchschnittlicher Zusatzbeitragssatz Krankenversicherung | 1,6 Prozent (davor 1,3 Prozent) |
Rentenversicherung | 18,6 Prozent |
Arbeitslosenversicherung | 2,6 Prozent (davor 2,4 Prozent) |
Pflegeversicherung | 3,05 Prozent |
Gesamtsozialversicherungsbeitragssatz | 40,45 Prozent (davor 39,95 Prozent) |
Faktor F für 2023: 28 Prozent / 40,45 Prozent = 0,6922
Berechnungsformeln
Die Arbeitnehmerbeiträge berechnen sich nunmehr anhand eines gesonderten Gleitzonenentgelts für Arbeitnehmer, das niedriger ausfällt als das allgemeine Gleitzonenentgelt.
- Formel Gleitzonenentgelt Arbeitnehmer:
Gleitzonenentgelt AN = (2.000/(2.000-520) × (Monatsbrutto − 520) - Formel für allgemeines Gleitzonenentgelt, auf dessen Grundlage der Gesamtbeitrag ermittelt wird:
Gleitzonenentgelt = F x 520 + ((2.000/(2.000−520)) − (520/(2.000-520))× F) × (Monatsbrutto − 520) - Formeln für SV-Beiträge
Arbeitnehmerbeitrag = Arbeitnehmer-Gleitzonenentgelt x Beitragssatz Arbeitnehmer
SV-Gesamtbeitrag = Allgemeines Gleitzonenentgelt x Gesamtbeitragssatz
Arbeitgeberbeitrag = Gesamtbeitrag – Arbeitnehmerbeitrag
Beispielrechnung mit einem Bruttomonatsentgelt von 1.000 Euro
Gleitzonenentgelt Arbeitnehmer: 648,45 Euro
Allgemeines Gleitzonenentgelt: 891,85 Euro
Krankenversicherung:
Arbeitnehmeranteil: 648,65 Euro x 7,3 Prozent = 47,35 Euro
Gesamtbeitrag: 891,85 Euro x 7,3 Prozent x 2 = 130,22 Euro
Arbeitgeberanteil: 130,22 Euro – 47,35 Euro = 82,87 Euro
Die Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge für die anderen Versicherungszweige (Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung sind separat zu ermitteln. Ohne die spezielle Beitragsberechnung im Übergangsbereich würden Midijobber deutlich höhere Beiträge zahlen. Die Arbeitgeberbelastung ist demgegenüber höher als im Normalfall.
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