Behinderte Menschen haben es oftmals schwer, am regulären Arbeitsmarkt Fuß zu fassen. Dies soll sich mit dem Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes ändern. Das Inklusionsbarometer Arbeit 2022 offenbarte, dass die Inklusion im Arbeitsmarkt oftmals daran scheitert, dass Unternehmen nicht bereit sind, Menschen mit Behinderung einzustellen. Knapp 173.000 Betriebe müssten von Gesetzes wegen wenigstens fünf Prozent der Arbeitsstellen mit behinderten Arbeitnehmern besetzen. Rund 26 Prozent kauften sich von ihrer Beschäftigungspflicht gänzlich frei, indem sie die Ausgleichsabgabe zahlten und gar keine behinderten Mitarbeiter einstellten. Lediglich rund 40 Prozent vergaben alle Pflichtarbeitsplätze. Diese Zahlen zeigen, dass es Verbesserungspotenzial gibt.
Ziele des Gesetzes
Die Gesetzesmaßnahmen zum inklusiven Arbeitsmarkt folgen diesen Zielen:
- Mehr behinderte Menschen in reguläre Beschäftigungsverhältnisse bringen
- Mehr Mitarbeiter mit gesundheitlichen Beeinträchtigungen in Beschäftigung halten
- Menschen mit schwerer Behinderung zielgerichtet unterstützen
Es geht darum, qualifizierte und motivierte Menschen mit Behinderungen in den Arbeitsmarkt einzugliedern. Dies fördert nicht nur die gesellschaftliche und soziale Integration der Betroffenen, sondern kann auch dem Fachkräftemangel entgegenwirken. Laut Bundesarbeitsminister Hubertus Heil wären knapp 166.000 Menschen verfügbar, deren Potenzial es auszuschöpfen gilt. In der Umsetzung verweist er auf die technischen Hilfsmittel, die die Einrichtung inklusiver Arbeitsplätze ermöglichen würden.
Maßnahmen zur Inklusion
Das neue Gesetz sieht im Wesentlichen diese Maßnahmen vor:
1. Ausgleichsabgabe erhöht
Das Gesetz führt eine höhere Ausgleichsabgabe für Unternehmen ein, die aufgrund der Mitarbeiterzahl einer Beschäftigungspflicht unterliegen und trotzdem keinen schwerbehinderten Mitarbeiter anstellen. Für Kleinunternehmen wird es weiterhin Ausnahmen geben. Die Ausgleichsabgabe ist zweckgebunden, das bedeutet, sie ist zur Gänze dafür aufzuwenden, die Eingliederung schwerbehinderter Menschen in den Arbeitsmarkt zu forcieren. Eine Verwendung dieser finanziellen Mittel für spezielle Einrichtungen wie Behinderten-Werkstätten soll nicht mehr möglich sein.
Private und öffentliche Unternehmen mit 20 Arbeitsplätzen oder mehr müssen mindestens fünf Prozent davon mit schwerbehinderten Mitarbeitern besetzen (§ 154 SGB IX). Für alle verpflichtenden Arbeitsplätze, die Arbeitgeber nicht mit schwerbehinderten Mitarbeitern füllen, müssen sie eine Ausgleichsabgabe zahlen.
2. Genehmigungsfiktion für Bewilligungsverfahren
Das Gesetz zum inklusiven Arbeitsmarkt sieht zudem eine Genehmigungsfiktion für Anspruchsleistungen des Integrationsamts vor. Demnach sind Anträge als genehmigt einzustufen, wenn das Integrationsamt darüber nicht innerhalb von sechs Wochen eine Entscheidung getroffen hat. Damit soll das Bewilligungsverfahren beschleunigt werden.
3. Lohnkostenzuschuss nicht mehr begrenzt
Künftig ist der Lohnkostenzuschuss beim Budget für Arbeit nicht mehr begrenzt. Demnach gibt es für Unternehmen höhere Anreize, behinderte Mitarbeiter über das Budget für Arbeit einzustellen. Dieses Budget vereinfacht behinderten Menschen die Eingliederung in den Arbeitsmarkt. Dabei handelt es sich um einen dauerhaften Lohnkostenzuschuss.
4. Neuerungen beim Sachverständigenrat
Die Neuerungen beim Sachverständigenbeirat sehen vor, dass sich Betroffene in Zukunft als Experten stärker einbringen können. Der Beirat „Versorgungsmedizinische Begutachtung“ fungiert als unabhängiges Organ bei der Beratung des Bundesarbeitsministeriums, wenn es um versorgungsärztliche Belange geht. Er wirkt an der Entwicklung versorgungsmedizinischer Grundsätze mit, die im Schwerbehindertenrecht und im sozialen Entschädigungsrecht verbindlich zu berücksichtigen sind.
Das Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes vom 6. Juni 2023 wurde am 13. Juni 2023 im Bundesgesetzblatt verkündet. Der Großteil der Vorschriften wird ab 1. Januar 2024 gelten, einzelne Bestimmungen bereits zu einem früheren Zeitpunkt.
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