Seit 1. Januar 2024 gelten neue Regelungen zur steuerfreien Mitarbeiterkapitalbeteiligung. Das entsprechende Zukunftsfinanzierungsgesetz (ZuFinG) wurde vom Bundesrat am 24. November 2023 abgesegnet. Durch die ausgeweiteten Regelungen sollen Kleinunternehmen, mittelständische Betriebe und Start-ups einen erleichterten Zugang zu Mitteln des Kapitalmarkts erhalten.

Höherer Steuerfreibetrag für Mitarbeiterkapitalbeteiligungen

Ab 1. Januar 2024 gilt für steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen ein erhöhter Freibetrag von 2.000 Euro (§ 3 Nr. 39 Satz 1 EStG). Bisher waren es 1.440 Euro. Die Erhöhung ist somit geringer als ursprünglich geplant. Der erste Entwurf sah einen Steuerfreibetrag in Höhe von 5.000 Euro vor. Eine steuerfreie Vermögensbeteiligung von Mitarbeitern am Unternehmen war seit dem Jahr 2009 ursprünglich nur bis zu einem Höchstbetrag von 360 Euro, ab 2021 schließlich bis zu 1.440 Euro möglich.

Ab 1. Januar 2024 gilt ein neuer Höchstbetrag. Um den Steuerfreibetrag von 2.000 Euro nutzen zu können, müssen die folgenden Anforderungen erfüllt sein. Die Mitarbeiterkapitalbeteiligung ist

  • eine freiwillige Arbeitgeberleistung, die das Unternehmen allen Mitarbeitern eröffnet, die bereits seit einem Jahr oder länger fortwährend beim Arbeitgeber beschäftigt sind
  • eine Beteiligung am Unternehmen des Arbeitgebers, die den Mitarbeitern in Form von Sachbezügen gegeben wird

Die ursprünglich beabsichtigte Anforderung, wonach diese Sachzuwendung zusätzlich zum geschuldeten Arbeitslohn gewährt werden muss, kommt nicht. Demnach können Unternehmen bis zum genannten Höchstbetrag steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen durch Entgeltumwandlungen finanzieren.

Wenn der erhaltene geldwerte Vorteil höher als Steuerfreibetrag ist, unterliegt nur der übersteigende Anteil der Steuerpflicht. In diese Möglichkeit der Mitarbeiterkapitalbeteiligung sind auch Teilzeitkräfte, Azubis und Minijobber einzubeziehen, wenn sie ein Jahr oder länger ein fortwährendes Beschäftigungsverhältnis aufweisen. In der Unternehmenspraxis hat es sich eingebürgert, dass sich Mitarbeiter vor der Nutzung der Steuerbegünstigungen gemäß § 3 Nr. 39 EStG mit dem Finanzamt im Zuge einer Lohnsteuerauskunft absprechen. Damit lassen sich Zweifel ausräumen und die Anwendbarkeit abklären.

Aufschub der Besteuerung bei Beteiligungen an Start-ups

Seit dem Fondsstandortgesetz 2021 gibt es eine EStG-Regelung (§ 19a EStG), wonach unter speziellen Voraussetzungen die geldwerten Vorteile auch bei höheren Beteiligungen vorerst nicht besteuert werden. Demnach wird die Besteuerung zu einem späteren Termin (zum Beispiel Verkauf, Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses oder spätestens nach zwölf Jahren) durchgeführt. Es liegt ein Aufschub der Steuerbefreiung, aber keine abschließende Steuerbefreiung vor.

Details zur Anwendung und zu den genannten Anforderungen an steuerfreie Mitarbeiterkapitalbeteiligungen sowie zum Steueraufschub bei Vermögensbeteiligungen sind im entsprechenden BMF-Anwendungsschreiben festgeschrieben (BMF-Schreiben vom 16. November 2021 – IV C 5 – S 2347/21/10001 :006).