Dass der Betriebsrat an der Einführung und Durchführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements beteiligt werden muss, ist gesetzlich geregelt. § 84 Abs. 2 SGB IX schreibt vor, dass der Betriebsrat in das BEM einbezogen werden muss und dass dieser ggf. auf einer Klärung bestehen kann. Der Betriebsrat kann also die Einführung des betrieblichen Eingliederungsmanagements sogar erzwingen. Zusätzlich wacht er darüber, dass Sie als Arbeitgeber all ihren gesetzlichen Verpflichtungen im Bereich des BEM nachkommen (§ 84 Abs. 2 S. 7 SGB IX). Noch nicht ganz abschließend geklärt wurde bisher, wie weit das Mitbestimmungsrecht des Betriebsrats reicht.
Fragen des Gesundheitsschutzes
Der Betriebsrat könnte sein Mitbestimmungsrecht auf § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG stützen, der ihm das Recht auf Mitbestimmung in Fragen des Gesundheitsschutzes zu spricht. Hier muss allerdings genau unterschieden werden: Wenn Sie das betriebliche Eingliederungsmanagement für einen bestimmten Mitarbeiter durchführen, handelt es sich dabei nicht um eine Frage des generellen Gesundheitsschutzes, der für alle Mitarbeiter gilt. Vielmehr handelt es sich um einen einzelnen Fall, der individuell behandelt wird.
Es ist dementsprechend möglich, dass für das BEM der Fall des § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG nicht eintritt und keine Mitbestimmung greift. Solange dies nicht höchstrichterlich geklärt ist, können Sie sich auf diesen Umstand berufen und eine Mitbestimmung des Betriebsrats ablehnen.
Die Ordnung im Betrieb
Auch der § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG spricht dem Betriebsrat ein Recht auf Mitbestimmung zu, nämlich immer dann wenn die Ordnung im Betrieb betroffen ist. Davon ist im Falle des BEM auszugehen, da auch das Verhalten der Mitarbeiter im Betrieb angesprochen ist. Dennoch muss im Einzelfall stets geklärt werden, wie weit das Mitspracherecht des Betriebsrats tatsächlich gehen.
Ein beliebter Streitpunkt in der Praxis sind die sogenannten Krankenrückkehrgespräche. Hier berufen sich viele Betriebsräte auf ihr Mitbestimmungsrecht. Fakt ist allerdings, dass ein solches Mitbestimmungsrecht nur dann besteht, wenn die Gespräche systematisch und vor allem formalisiert durchgeführt werden. Systematisch bedeutet in diesem Zusammenhang, dass die Gespräche nicht mit willkürlich herausgegriffenen Personen geführt werden, sondern vielmehr mit einer Auswahl, die anhand spezifischer Kriterien getroffen wird. Von einer formalisierten Durchführung ist nur auszugehen, wenn für diese Gespräche ein fester Ablauf vorgegeben ist. Solange die Vorgesetzten frei entscheiden können, wie sie ihre Krankenrückkehrgespräche gestalten, liegt keine formalisierte Durchführung vor. Die Mitbestimmung könnte dann ebenfalls abgelehnt werden.
Zusammenarbeit bringt Sie weiter
Die Frage ist, inwieweit es Sie weiterbringt, ständig gegen die Rechte Ihres Betriebsrats anzukämpfen. Wenn Sie ihn stattdessen von vornherein als gleichwertigen Partner einbeziehen, werden Sie wesentlich mehr Ruhe haben, ein erfolgreiches Eingliederungsmanagement durchführen und Ihren Pflichten nachkommen.
Weitere Informationen zum BEM finden Sie bei Arbeitsrecht.org und im Umsetzungsblog.
Hinterlasse einen Kommentar