Zur Weihnachtszeit haben Geschenke Hochkonjunktur. Aber auch während des Jahres sind Geschenke zum Geburtstag oder bei Betriebsjubiläen ein beliebtes Mittel, um den Mitarbeitern einen Dank für die wertvolle Mitarbeit auszusprechen. Seit 2007 ist die Versteuerung pragmatisch und einfach geregelt.
Seit einer Überarbeitung des Einkommensteuergesetzes im Jahre 2007 besteht für Unternehmen gemäß § 37b EStG die Möglichkeit Geschenke und Sachzuwendungen einfach mit Hilfe des Pauschalsteuersatzes von 30 Prozent zuzüglich Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer zu versteuern.
Grundlage im Steuerrecht
Der die Sachzuwendung gewährende Arbeitgeber gibt dafür die als Lohnsteuer geltende pauschale Einkommenssteuer in der Lohnsteueranmeldung an und führt sie an das Finanzamt der Betriebsstätte ab. Voraussetzung für die Anwendung der Pauschalversteuerung bei Sachzuwendungen ist es, dass diese Geschenke oder Boni zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden. Damit wird sichergestellt, dass regulär zu besteuernder Arbeitslohn einfach in eine eventuell steuerliche günstigere Sachzuwendung umgewandelt wird, um Steuern zu sparen. Für einen möglichen Gehaltsverzicht zu Gunsten einer größeren Sachzuwendung gilt das gleiche – es wäre Steuerhinterziehung.
Die Feinheiten der Pauschalversteuerung
Die Regelung nach § 37b EStG ist nur dann anwendbar, wenn es sich um ein Geschenk handelt. Hat das Geschenk einen Bewirtungsanteil, so ist dieser getrennt zu behandeln. Ein gutes Beispiel ist eine Eintrittskarte für ein Sportereignis mit Vollversorgung. Hier kommt zum eigentlichen Geschenk – der Eintrittskarte als Zuschauer – ein Bewirtungsanteil und unter Umständen sogar ein Sponsoring-Anteil hinzu. Alle Teile sind gesondert steuerlich zu behandeln, wobei nur der Geschenkanteil pauschal versteuert wird. Ebenfalls zu beachten ist, dass das Wahlrecht, die Pauschalversteuerung anzuwenden einmal pro Wirtschaftsjahr zu treffen ist und dann für alle Zuwendungen gilt.
Steuerfrei – geht das überhaupt noch?
Das geht tatsächlich noch! Zum einen gibt es sogenannte steuerfreie Sachbezüge mit einer Freigrenze von monatlich 44 Euro. Gebundene, nicht auszahlbare Gutscheine fallen darunter. Zum anderen fallen Sachzuwendungen, deren Anschaffungs- oder Herstellkosten unter 10 Euro liegen ebenso wenig unter die Versteuerungspflicht wie geschäftlich veranlasste Bewirtungen. Außerdem sind einmalige Aufmerksamkeiten, die einen jeweiligen Wert von 40 Euro nicht übersteigen nicht versteuerungspflichtig.
Tipp: Mit der Anwendung der Pauschalversteuerung sind Ihre Mitarbeiter aus der Steuerschuld entlassen, aber nicht aus der Sozialversicherungspflicht! Ein entsprechender Hinweis oder die direkte Erfassung in den Lohn-Unterlagen sind hier sicherlich ein gute Unterstützung für die meisten Arbeitnehmer. Übrigens: monatliche Zuwendungen bis 44 Euro sind steuer- und sozialversicherungsfrei, wenn sie oben genannte Voraussetzungen erfüllen!
Zusätzliche Infos zur Versteuerung von Weihnachtsgeschenken an Arbeitnehmer finden Sie im Artikelmagazin und bei BWR Media.
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