Zum 1. April 2017 ist es soweit: Die gegen Ende des vergangenen Jahres noch eben verabschiedete Reform des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes entfaltet ihre Wirkung und zieht zahlreiche Neuerungen für die Verleihbetriebe, insbesondere aber auch für die Entleiher nach sich.

Die Änderungen im Überblick: Was Entleiher jetzt wissen sollten

Insbesondere die folgenden Änderungen sollten Sie kennen, wenn Sie Zeitarbeit bereits einsetzen oder dieses personalpolitische Instrument in Zukunft nutzen möchten:

  • Überlassungshöchstdauer: Zeitarbeiter dürfen zukünftig nur noch höchstens 18 Monate lang beim selben Entleiher eingesetzt werden. Danach dürfen sie aber durch einen anderen Leiharbeitnehmer am gleichen Arbeitsplatz ersetzt werden. Nach einer mindestens dreimonatigen Unterbrechung des Einsatzes beginnt die Frist erneut zu laufen. Durch eine Betriebsvereinbarung oder Regelungen in Tarifverträgen sind abweichende Obergrenzen möglich.
  • Benennung: Vor dem Einsatz eines Leiharbeitnehmers muss er konkret benannt werden. Dies steht aber auch in Zukunft der Arbeit mit Rahmenverträgen nicht im Wege.
  • Equal Pay: Spätestens nach neun Monaten müssen Leiharbeitnehmer zukünftig dieselbe Bezahlung erhalten wie ihre Kollegen mit gleicher Tätigkeit, die beim Entleiher angestellt sind. Es gilt eine abweichende Frist von 15 Monaten, sofern Branchenzuschläge gelten.
  • Schwellenwerte: Leiharbeitnehmer müssen ab April berücksichtigt werden, wenn die Schwellenwerte gemäß Betriebsverfassungsgesetz ermittelt werden. Ab einer Einsatzdauer von einem halben Jahr gilt dies auch für die Unternehmensmitbestimmung.
  • Unterrichtung des Betriebsrats: Der Betriebsrat muss künftig auch über den Einsatzort, -umfang sowie die Aufgaben der Leiharbeitnehmer informiert werden. Die Unterrichtung in Hinblick auf die Personalplanung muss nun auch Leasingpersonal umfassen.
  • Streikbrecher: Der Einsatz von Leiharbeitnehmern als Streikbrecher ist zukünftig nicht mehr möglich. Lediglich wenn ein Zeitarbeiter Aufgaben übernimmt, die keiner der streikenden Arbeitnehmer erfüllen müsste, kann er während eines Arbeitskampfes eingesetzt werden.
  • Vorratserlaubnis: Wird ein Unternehmen durch einen Werk- oder Dienstvertrag beim Kunden tätig und setzt sein Personal dort ein, so konnte er bisher vorsichtshalber eine Erlaubnis für die Arbeitnehmerüberlassung einholen. Diese griff, falls der Einsatz später doch als Arbeitnehmerüberlassung angesehen wurde. Die Vorratserlaubnis ist künftig nicht mehr möglich.
  • Festhalten am Zeitarbeitsverhältnis: Wird eine solche verdeckte, unzulässige Arbeitnehmerüberlassung aufgedeckt, wird ein Arbeitsvertrag zwischen Entleiher und Zeitarbeiter fingiert. Der Leiharbeiter kann aber auf eigenen Wunsch an seinem bisherigen Arbeitsverhältnis festhalten – dies muss er lediglich den beteiligten Betrieben sowie der Agentur für Arbeit erklären.

Folgen der Gesetzänderung noch nicht absehbar

Insbesondere die Überlassungshöchstdauer und das Thema Equal Pay dürften viele Unternehmen betreffen. Gleichzeitig gibt es hierfür schon wieder Schlupflöcher, durch die die Regelungen umgangen werden können, beispielsweise wenn zwei Leiharbeitnehmer im halbjährlichen Wechsel in zwei Betrieben tätig werden. Ob also durch die Neuregelung tatsächlich eine Verbesserung für die Situation der Zeitarbeiter eintritt, bleibt vorerst noch abzuwarten.