Die Stadt Bremen verlängert den Arbeitsvertrag mit einem Lehrer nach erreichtem Rentenalter mit einer Befristung. Der EuGH sieht darin weder eine Altersdiskriminierung noch einen Missbrauch befristeter Arbeitsverträge.

Der Fall: Befristete Weiterbeschäftigung eines Mitarbeiters im Rentenalter

Der Kläger, ein Lehrer aus Bremen, vereinbarte mit seiner Arbeitgeberin eine Weiterbeschäftigung über das Renteneintrittsalter hinaus, welche auf das Ende des laufenden Schuljahres befristet war. Einen weiteren Wunsch des Klägers, das Beschäftigungsverhältnis neuerlich zu verlängern, erfüllte die beklagte Arbeitgeberin hingegen nicht. Die daraufhin eingebrachte Klage begründete der Lehrer damit, dass die Befristung des Beschäftigungsverhältnisses dem EU-Recht widerspreche.

Das Urteil: Befristung des Arbeitsvertrages entspricht dem EU-Recht

Das zuständige Landesarbeitsgericht Bremen wandte sich an den EuGH, um zu klären, ob die deutsche Regelung über die mögliche Verschiebung des Renteneintritts dem Altersdiskriminierungsverbot der EG-Gleichbehandlungsrichtlinie widerspreche (Urteil des EuGH vom 28.02.2018, Az. C-46/17). Laut § 41 Satz 3 SGB VI können Arbeitgeber und Arbeitnehmer das Beschäftigungsverhältnis über die Regelaltersgrenze hinaus verlängern. Der EuGH sollte darüber entscheiden, ob diese Bestimmung der EG-Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge entspreche.

Die EU-Richter sehen in der deutschen Ausnahmeregelung keinen Verstoß gegen das Altersdiskriminierungsverbot. Demnach können die Vertragsparteien im beiderseitigen Einvernehmen das Ende des Beschäftigungsverhältnisses ohne zeitliche Begrenzung hinauszögern. Damit sei es möglich, den Arbeitsvertrag ausnahmsweise trotz Erreichen des Rentenalters aufrechtzuerhalten.

Bezüglich der Rahmenvereinbarung über befristete Arbeitsverträge hält es der EuGH für denkbar, dass die Verlängerung des Beschäftigungsverhältnisses lediglich das Rentenalter vertraglich hinauszögern solle. Es liege kein Missbrauch durch befristete Arbeitsverträge vor, wenn der Kläger eine Rente ohne Abschläge erhalte und die Verlängerung des Arbeitsvertrages rechtskonform sei. Zudem stehe ein solcher Mitarbeiter am Ende seines Berufslebens und habe daher kaum eine Möglichkeit, einen unbefristeten Arbeitsvertrag abzuschließen. Demnach seien mehrfache Befristungen des Beschäftigungsverhältnisses mit der EG-Rahmenvereinbarung konform.