Der Einsatz eines Praktikanten ist sowohl in großen als auch in kleinen Unternehmen bereits seit vielen Jahrzehnten beliebt. Von diesem Fakt profitieren beide Seiten – sowohl der Praktikant als auch das Unternehmen. Allerdings sollten Sie einige Dinge beachten, damit das Einstellen eines Praktikanten reibungslos abläuft.

Wer darf überhaupt einen Praktikanten einstellen?

Seitens des Arbeitgebers sind keine besonderen Anforderungen zu erfüllen, um einen Praktikanten einstellen zu dürfen. Anders sieht es natürlich in Sachen Ausbildung aus, wo es diverse strikte Regelungen und Gesetze gibt, nach denen Sie sich richten müssen. Formale Anforderungen wie zum Beispiel eine bestimmte Unternehmensgröße oder gar einen Ausbilderschein sind nicht notwendig. In Prinzip kann daher jede Firma und jeder Betrieb ein Praktikum anbieten. Dabei tut es nichts zur Sache, ob Sie Freiberufler sind oder Teil eines international agierenden Konzerns. Trotzdem sollte es selbstverständlich sein, dass der Betrieb dem Praktikanten die Möglichkeit bietet, Neues zu lernen. Allerdings sollten Sie in der Lage sein, gewisse formale Anforderungen zu erfüllen. Hierzu gehört vor allem die Ausstellung eines Praktikumszeugnisses.

Ein Vertrag ist für beide Seiten sicherer

Ein spezieller Vertrag zum Einstellen eines Praktikanten ist nicht gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem bietet es sich an, das Verhältnis schriftlich festzuhalten. In einen solchen Vertrag gehören neben den Namen und der Anschrift beider Parteien auch die Ausbildungs- sowie Lernziele eines Praktikums. Es bietet sich an, hier auch die Anzahl der wöchentlichen Arbeitsstunden, Vereinbarungen hinsichtlich der Vergütung und des Urlaubes sowie Beginn und Dauer der Tätigkeit festzuhalten. Besonders wichtig: Halten Sie auch die Geheimhaltungsvereinbarung schriftlich fest. Im Falle einer nicht erfolgten Einhaltung seitens des Praktikanten sind Sie somit auf der sicheren Seite.

Scheinpraktika effektiv vermeiden

Ein Praktikum darf auf keinen Fall mit einem gewöhnlichen Arbeitsverhältnis gleichgestellt werden. Das bedeutet, dass beiderseits stets der Lerneffekt im Vordergrund stehen muss und nicht die geleistete Arbeit oder die Vergütung. Wer sich dieser Regel widersetzt, dem drohen empfindlich hohe Nachzahlungen von nicht ausgezahltem Lohn. Gerichte verstehen in diesem Punkt keinen Spaß und entscheiden im Zweifelsfall nach den Tatsachen, nicht nach den vertraglichen Inhalten. Damit gar nicht erst der Eindruck eines Scheinpraktikums entsteht, sollten Sie vorab einen Plan zurechtlegen. Arbeiten Sie gemeinsam mit Ihrem Praktikanten Ziele aus, welche innerhalb des Praktikums erreicht werden sollen. Wenn beide Seiten einverstanden sind, sollte diese gemeinsamen Vereinbarungen am bestem schriftlich festgehalten werden.

Diese Rahmenbedingungen sind entscheidend

Sogenannte Pflichtpraktika werden in der Regel nicht vergütet. Wenn der Praktikant die Zeit in Ihrem Unternehmen allerdings freiwillig antritt und das Praktikum voraussichtlich länger als drei Monate dauert, muss er entsprechend entlohnt werden. Der aktuelle Mindestlohn sollte in diesem Fall ausbezahlt werden. Natürlich freuen sich die Praktikanten, falls Sie Ihre Wertschätzung in Form einer Entlohnung auch dann zeigen, wenn dies nicht vom Gesetz gefordert wird. Generell werden Praktika in Vollzeit ausgeübt. Aus diesem Grund entsprechen die festen Arbeitszeiten denen der anderen, regulären Mitarbeiter. Sofern das Praktikum freiwillig ist, besteht ein Anspruch auf Urlaub. Gewährt werden müssen zwei Tage Urlaub pro abgeleistetem Monat Arbeit. Eine Probezeit gibt es bei einem Praktikum ebenfalls. Diese richtet sich individuell nach der Dauer des Praktikums. In dieser Zeit ist die Kündigung problemlos möglich.