Arbeitszeugnisse, ob als Zwischenzeugnis oder beim Weggang eines Mitarbeiters, sind für Arbeitgeber häufige Ereignisse. In der Praxis gestaltet sich die Formulierung derselben schwierig, da kein Arbeitszeugnis dem beruflichen Werdegang eines Mitarbeiters im Wege stehen darf, es aber wahrheitsgemäß sein sollte. Was ist erlaubt und was darf keinesfalls geschrieben werden?

Wie dürfen Mängel aufgeführt werden?

Arbeitszeugnisse werden codiert geschrieben. Der redselige und in dauerhaften Gesprächen mit Kollegen verwickelte Mitarbeiter wird nicht als solcher, sondern als Mitarbeiter, der durch sein »aufgeschlossenes Verhalten bei Mitarbeitern gerne gesehen« war, beschrieben. Und es gibt weitere Beispiele:

  • Langsamere Arbeitsweise – der Mitarbeiter erledigte all seine Aufgaben mit höchster Sorgfalt.
  • Sich beschwerender Mitarbeiter – er wird als kritisch und anspruchsvoll bezeichnet.
  • Leistungseinstufung – sie beginnt bei »hat Arbeiten zu unserer Zufriedenheit zu erledigen versucht« (Note 6) und endet bei »stets zu unserer vollsten Zufriedenheit« (Note 1).
  • Unpünktlichkeit – sie lässt sich möglichst dadurch beschreiben, dass diese Eigenschaft weggelassen wird. Wer den Fleiß und die Ehrlichkeit des Mitarbeiters lobt, der würde in diesem Fall auch die Pünktlichkeit aufzählen. Geschieht das nicht, kam der Mitarbeiter zu spät.

Die sicherste Möglichkeit, um Mängel in einem Arbeitszeugnis aufzuführen, ist die, das positive Pendant nicht zu erwähnen. Eine klare Auflistung der Problembereiche des Mitarbeiters ist hingegen nicht erlaubt, beziehungsweise werden diese Arbeitszeugnisse vor den Arbeitsgerichten beanstandet. Wer diesbezüglich nicht genau weiß, wie er das Ganze umsetzen soll, findet hier passende Vorlagen.

Was muss drinstehen?

Neben den Positionen, die nicht in ein Arbeitszeugnis geschrieben werden sollen, gibt es natürlich Punkte, die unverzichtbar sind. So muss das Arbeitszeugnis schon in der Überschrift als solches bezeichnet werden. Je nach Grund für die Erstellung darf auch das Zwischenzeugnis oder das Ausbildungszeugnis als Überschrift genutzt werden. Zudem gilt:

Aufgabenbeschreibung – das Zeugnis muss Auskunft geben, welche Position der Mitarbeiter ausgefüllt hat und welche Aufgaben er übernahm. Konnte sich ein Mitarbeiter durch die Ränge arbeiten, wird dieser Fakt aufgeführt. Das kann beispielsweise sein, wenn ein Mitarbeiter seine Ausbildung im Betrieb machte und das Unternehmen nun aus einer gehobenen Position hinaus verlässt.

  • Leistungsbeurteilung – dieser Abschnitt ist tückisch, da keine klaren Noten vergeben oder negative Aussagen getätigt werden dürfen. An dieser Stelle kommen die Codes besonders zum Vorschein.
  • Verhalten – das Verhalten gegenüber Kunden, Geschäftspartner, Vorgesetzten und Mitarbeitern muss beurteilt werden.

Das Arbeitszeugnis schließt mit dem Ende der Zusammenarbeit, die kurz begründet wird. Wichtig ist, dass hervorgeht, von welcher Seite ausgehend das Arbeitsverhältnis beendet wurde. Ein Dankeschön und Zukunftswünsche runden diesen Abschnitt ab. Zuletzt folgen Orts- und Datumsangaben sowie die Unterschrift.

Fazit – Zeugnisse genau kontrollieren

Arbeitgeber sollten die Arbeitszeugnisse für scheidende Mitarbeiter genau lesen und gegebenenfalls von einem rechtlichen Beistand beurteilen lassen. Eine falsche Formulierung, selbst, wenn diese nicht aus bösem Interesse genutzt wurde, kann bereits zu einer Rechtsstreitigkeit führen. Wer alles prüfen lässt, umgeht solche Stolperfallen geschickt.