Ein vielfacher Streitpunkt zwischen Arbeitgebern und Betriebsrat ist der Interessensausgleich. Er steht immer dann an, wenn es zu einer Betriebsänderung kommt. Diese liegt bei der Schließung des Betriebs, der Stilllegung wesentlicher Betriebsteile oder bei Massenentlassungen vor, um nur einige Beispiele zu nennen. Der Interessensausgleich soll regeln, ob, wann und wie eine Betriebsänderung erfolgt. Was der Interessensausgleich nicht regelt, sind die sozialen Ausgleiche, wie sie im Sozialplan vereinbart werden. Die wichtigsten Regelungen rund um den Interessensausgleich sollen deshalb hier vorgestellt werden.
1. Interessensausgleich nicht erzwingbar
Grundsätzlich sind die Arbeitgeber dabei angehalten, einen Interessensausgleich mit dem Betriebsrat zu verhandeln. Kommt keine Einigung zustande, kann der Interessensausgleich mithilfe des Vorstands der Bundesagentur für Arbeit oder mit den Einigungsstellen erstellt werden. Allerdings kann der Arbeitgeber die Verhandlungen auch abbrechen. Dann gibt es keinen Interessensausgleich.
2. Sicherung der Beschäftigten verfolgen
Wichtig ist, dass der Betriebsrat den grundlegenden Wünschen des Arbeitgebers nachkommt, sonst entsteht gar kein Interessensausgleich. Allerdings sollte dahingehend gedrängt werden, dass Beschäftigung soweit möglich erhalten bleibt. Dies kann mit flexiblen Arbeitszeitregelungen, der Nutzung von Altersteilzeit oder dem Einsatz von Umschulungen und Weiterbildungen erfolgen.
3. Nachteile, wenn kein Interessensausgleich zustande kommt
Kommt kein Interessensausgleich zustande, entstehen dem Arbeitgeber Nachteile. So kann in diesem Fall der entlassene Mitarbeiter auf die Zahlung einer Abfindung klagen. Aus diesem Grund ist es bereits im Sinne des Arbeitgebers, einen Interessensausgleich zu finden.
4. Formvorschriften
Der Interessensausgleich ist grundsätzlich schriftlich festzuhalten. Der Betriebsrat muss über die geplante Betriebsänderung frühzeitig und umfassend informiert werden. Am besten geschieht dies bereits, bevor die Planungen abgeschlossen sind. Wer den Betriebsrat nicht rechtzeitig informiert und sich mit ihm berät, riskiert eine Geldstrafe von bis zu 10.000 Euro. Arbeitgeber und Betriebsrat müssen den Interessensausgleich unterzeichnen.
5. Keine Namensliste
Eine Liste, aus der die namentliche Nennung der Mitarbeiter hervorgeht, die aufgrund des Interessensausgleichs betriebsbedingt gekündigt werden sollen, sollte der Betriebsrat nicht annehmen. Er sollte, sofern eine solche vorgelegt wird, schriftlich festhalten, dass er diese zur Kenntnis genommen hat. Eine Zustimmung dazu sollte grundsätzlich nicht stattfinden. In diesem Fall können nur noch grobe Fehler überprüft und moniert werden.
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